Landgericht Kleve, 2018-09-26, 110 KLs - 310 Js 579/17 - 10/18

110 KLs - 310 Js 579/17 - 10/18Kantonsgericht26.09.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 110 KLs - 310 Js 579/17 - 10/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-26

Aktenzeichen: 110 KLs - 310 Js 579/17 - 10/18

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2018:0926.110KLS310JS579.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 1. große Strafkammer des Landgerichts Kleve

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.11.2017, Az.: 310 Ls – 16 Js 64/17 – 40/17, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 9 Monaten

und wegen Freiheitsberaubung tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung und tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Nebenklage, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die Nebenklägerin ihre Kosten selbst.

  • §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 232 Abs. 1 a.F., 239 Abs. 1, 52, 53, 55 StGB –

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