4 OH 20/16•Landgericht Kleve, 2017-05-05, 4 OH 20/16
Landgericht Kleve, 2017-05-05, 4 OH 20/16
4 OH 20/16Kantonsgericht05.05.2017
Regest
1. Die Ausschlussfrist des § 127 Abs. 2 S. 1 GNotKG wird durch den freiwilligen Ausgleich der Notarkostenberechnung nicht in Gang gesetzt. 2. Genügt eine Notarkostenberechnung den formalen Anforderungen des § 19 Abs. 3 GNotKG nicht, ist sie im Notarkostenprüfungsverfahren aufzuheben. 3. Der Notar behandelt die Sache nicht unrichtig im Sinne von § 21 GNotKG, wenn er nicht erforscht, ob die vom Betreuer abgegebene Willenserklärung dem Willen des bei der Beurkundung nicht anwesenden Betreuten entspricht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 OH 20/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-05
Aktenzeichen: 4 OH 20/16
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:0505.4OH20.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: GNotKG §§ 127 ff; GNotKG § 127 Abs. 2 S. 1; GNotKG § 21; GNotKG § 90; GNotKG § 1
Leitsätze
Die Ausschlussfrist des § 127 Abs. 2 S. 1 GNotKG wird durch den freiwilligen Ausgleich der Notarkostenberechnung nicht in Gang gesetzt.
Genügt eine Notarkostenberechnung den formalen Anforderungen des § 19 Abs. 3 GNotKG nicht, ist sie im Notarkostenprüfungsverfahren aufzuheben.
Der Notar behandelt die Sache nicht unrichtig im Sinne von § 21 GNotKG, wenn er nicht erforscht, ob die vom Betreuer abgegebene Willenserklärung dem Willen des bei der Beurkundung nicht anwesenden Betreuten entspricht.
Tenor
Die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 18.11.2014, Rechnungs-Nr. 00000, wird aufgehoben.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
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