5 S 146/15•Landgericht Kleve, 2016-12-23, 5 S 146/15
Landgericht Kleve, 2016-12-23, 5 S 146/15
5 S 146/15Kantonsgericht23.12.2016
Regest
1. Ein Kraftfahrzeug in einer Waschstraße befindet sich nicht in Betrieb im Sinne des § 7 StVG, wenn es sich um einen automatisierten Waschvorgang handelt, bei dem das Fahrzeug mit ausgeschalteten Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat. 2. Das Kraftfahrzeug befindet sich aber (wieder) in Betrieb im Sinne des § 7 StVG, wenn der eigentliche Waschvorgang bereits beendet ist, das Fahrzeug das Förderband, über das es zuvor automatisch gezogen worden war, wieder verlassen hat und es nunmehr gehalten ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen (entgegen AG Köln, Urteil vom 26.06.2012-272 C33/12, NJW-RR 2013, 227). 3. Prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise, sogenannte UPE-Aufschläge, können auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012.1 U 108/11; Urteil vom 16.06.2008 - 1 U 246/07.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 5 S 146/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-23
Aktenzeichen: 5 S 146/15
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:1223.5S146.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 5. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StVG § 7; BGB § 249
Leitsätze
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Ein Kraftfahrzeug in einer Waschstraße befindet sich nicht in Betrieb im Sinne des § 7 StVG, wenn es sich um einen automatisierten Waschvorgang handelt, bei dem das Fahrzeug mit ausgeschalteten Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat.
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Das Kraftfahrzeug befindet sich aber (wieder) in Betrieb im Sinne des § 7 StVG, wenn der eigentliche Waschvorgang bereits beendet ist, das Fahrzeug das Förderband, über das es zuvor automatisch gezogen worden war, wieder verlassen hat und es nunmehr gehalten ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen (entgegen AG Köln, Urteil vom 26.06.2012-272 C33/12, NJW-RR 2013, 227).
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Prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise, sogenannte UPE-Aufschläge, können auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012.1 U 108/11; Urteil vom 16.06.2008 - 1 U 246/07.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 03.12.2015 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 882,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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