182 StVK 3/15•Landgericht Kleve, 2015-11-12, 182 StVK 3/15
Landgericht Kleve, 2015-11-12, 182 StVK 3/15
182 StVK 3/15Kantonsgericht12.11.2015
Regest
Bei Maßregelvollzugspatienten in NRW muss ein Überbrückungsgeld auch dann angespart werden, wenn auf absehbare Zeit keine Entlassungsperspektive besteht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 182 StVK 3/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-12
Aktenzeichen: 182 StVK 3/15
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:1112.182STVK3.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve
Normen: MRVG NRW § 14 Abs. 3
Leitsätze
Bei Maßregelvollzugspatienten in NRW muss ein Überbrückungsgeld auch dann angespart werden, wenn auf absehbare Zeit keine Entlassungsperspektive besteht.
Tenor
Der Antrag des Untergebrachten wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 690,00 € festgesetzt.
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