Landgericht Kleve, 2015-11-12, 182 StVK 3/15

182 StVK 3/15Kantonsgericht12.11.2015

Regest

Bei Maßregelvollzugspatienten in NRW muss ein Überbrückungsgeld auch dann angespart werden, wenn auf absehbare Zeit keine Entlassungsperspektive besteht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 182 StVK 3/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-12

Aktenzeichen: 182 StVK 3/15

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:1112.182STVK3.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve

Normen: MRVG NRW § 14 Abs. 3

Leitsätze

Bei Maßregelvollzugspatienten in NRW muss ein Überbrückungsgeld auch dann angespart werden, wenn auf absehbare Zeit keine Entlassungsperspektive besteht.

Tenor

Der Antrag des Untergebrachten wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 690,00 € festgesetzt.

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