Landgericht Kleve, 2015-10-27, 4 O 119/15

4 O 119/15Kantonsgericht27.10.2015

Regest

Die materielle Nichtigkeit im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO betrifft nur Abschlussmängel, z.B. Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit etc.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 O 119/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-27

Aktenzeichen: 4 O 119/15

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:1027.4O119.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivlkammer des Landgericht Kleve

Normen: EUV 1215/2012 Art. 25; EUV 1215/2012 Art. 4; EUV 1215/2012 Art. 17; EUV 1215/201

Leitsätze

Die materielle Nichtigkeit im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO betrifft nur Abschlussmängel, z.B. Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit etc.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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