Landgericht Kleve, 2014-07-10, 4 OH 8/13

4 OH 8/13Kantonsgericht10.07.2014

Regest

1. Unterliegt die verfahrensgegenständliche Notarkostenrechnung der KostO, richtet sich das Verfahrensrecht des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 156 KostO. 2. Der Notar darf den Zweitschuldner nicht mehr mit einer Kostenrechnung in Anspruch nehmen, wenn der Erstschuldner die Notarkostenforderung bereits erfüllt hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 OH 8/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-10

Aktenzeichen: 4 OH 8/13

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0710.4OH8.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: GNotKG § 136 Abs. 1 Nr. 4; KostO § 156; KostO § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 422 Abs. 1

Leitsätze

Unterliegt die verfahrensgegenständliche Notarkostenrechnung der KostO, richtet sich das Verfahrensrecht des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 156 KostO.

Der Notar darf den Zweitschuldner nicht mehr mit einer Kostenrechnung in Anspruch nehmen, wenn der Erstschuldner die Notarkostenforderung bereits erfüllt hat.

Tenor

Die Kostenrechnung Nr. 0000000 des Notars … vom 07.11.2013 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2.).

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