4 T 66/14•Landgericht Kleve, 2014-03-06, 4 T 66/14
Landgericht Kleve, 2014-03-06, 4 T 66/14
4 T 66/14Kantonsgericht06.03.2014
Regest
Die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG kann der Gerichtsvollzieher nicht geltend machen, wenn er mit Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt ist. Ist der Gerichtsvollzieher nur mit einer der vorgenannten Maßnahmen beauftragt, kann er die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG erheben.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 66/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-06
Aktenzeichen: 4 T 66/14
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0306.4T66.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: Nr. 207 KV-GvKostG
Leitsätze
Die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG kann der Gerichtsvollzieher nicht geltend machen, wenn er mit Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt ist. Ist der Gerichtsvollzieher nur mit einer der vorgenannten Maßnahmen beauftragt, kann er die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG erheben.
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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