Landgericht Kleve, 2014-03-06, 4 T 66/14

4 T 66/14Kantonsgericht06.03.2014

Regest

Die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG kann der Gerichtsvollzieher nicht geltend machen, wenn er mit Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt ist. Ist der Gerichtsvollzieher nur mit einer der vorgenannten Maßnahmen beauftragt, kann er die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG erheben.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 66/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-06

Aktenzeichen: 4 T 66/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0306.4T66.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: Nr. 207 KV-GvKostG

Leitsätze

Die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG kann der Gerichtsvollzieher nicht geltend machen, wenn er mit Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt ist. Ist der Gerichtsvollzieher nur mit einer der vorgenannten Maßnahmen beauftragt, kann er die Gebühr gem. Nr. 207 GvKostG erheben.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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