Landgericht Kleve, 2013-07-23, 4 T 158/13

4 T 158/13Kantonsgericht23.07.2013

Regest

1. Leidet das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel, so kann das Beschwerdegericht die Angelegenheit analog § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückverweisen. 2. Das Abhilfeverfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, wenn dem Verfahrenspfleger weder im Ausgangsverfahren noch im Abhilfeverfahren hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 158/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-23

Aktenzeichen: 4 T 158/13

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0723.4T158.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: FamFG § 69 Abs. 1, FamFG § 68 Abs. 1

Leitsätze

  1. Leidet das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel, so kann das Beschwerdegericht die Angelegenheit analog § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückverweisen.

  2. Das Abhilfeverfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, wenn dem Verfahrenspfleger weder im Ausgangsverfahren noch im Abhilfeverfahren hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung des Abhilfebeschlusses vom 22.07.2013 zur erneuten Durchführung des Nichtabhilfeverfahrens an das Amtsgericht xx zurückverwiesen.

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