161 StVK 26/13•Landgericht Kleve, 2013-04-24, 161 StVK 26/13
Landgericht Kleve, 2013-04-24, 161 StVK 26/13
161 StVK 26/13Kantonsgericht24.04.2013
Regest
Eine nach Wochen bemessene Freizeitsprerre nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG endt am letzten Tag ihrer Dauer zu Beginn der gleichen Stunde, ab der sie zu Anfang vollzogen worden ist. § 43 StPO ist nich anzuwenden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 161 StVK 26/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-24
Aktenzeichen: 161 StVK 26/13
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0424.161STVK26.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve
Normen: StVollzG §§ 103 Abs. 1, 120; StPO § 43
Leitsätze
Eine nach Wochen bemessene Freizeitsprerre nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG endt am letzten Tag ihrer Dauer zu Beginn der gleichen Stunde, ab der sie zu Anfang vollzogen worden ist. § 43 StPO ist nich anzuwenden.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller am 24. April 2013 ab 16.00 Uhr wieder am Freizeitangebot der Justizvollzugsanstalt N teilnehmen zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt
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