4 T 84/13•Landgericht Kleve, 2013-04-15, 4 T 84/13
Landgericht Kleve, 2013-04-15, 4 T 84/13
4 T 84/13Kantonsgericht15.04.2013
Regest
1. Fehlt es an einer Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts, so kann das Beschwerdegericht die Angelegenheit analog § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückverweisen. 2. Die ordnungsgemäße Nichtabhilfe erfolgt grundsätzlich durch einen zu begründenden Beschluss.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 84/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-15
Aktenzeichen: 4 T 84/13
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0415.4T84.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: FamFG § 69 Abs. 1, FamFG § 68 Abs. 1
Leitsätze
-
Fehlt es an einer Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts, so kann das Beschwerdegericht die Angelegenheit analog § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückverweisen.
-
Die ordnungsgemäße Nichtabhilfe erfolgt grundsätzlich durch einen zu begründenden Beschluss.
Tenor
Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 10.04.2013 zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht ……… zurückverwiesen.
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