Landgericht Kleve, 2013-04-15, 4 T 84/13

4 T 84/13Kantonsgericht15.04.2013

Regest

1. Fehlt es an einer Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts, so kann das Beschwerdegericht die Angelegenheit analog § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückverweisen. 2. Die ordnungsgemäße Nichtabhilfe erfolgt grundsätzlich durch einen zu begründenden Beschluss.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 84/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-15

Aktenzeichen: 4 T 84/13

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0415.4T84.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: FamFG § 69 Abs. 1, FamFG § 68 Abs. 1

Leitsätze

  1. Fehlt es an einer Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts, so kann das Beschwerdegericht die Angelegenheit analog § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückverweisen.

  2. Die ordnungsgemäße Nichtabhilfe erfolgt grundsätzlich durch einen zu begründenden Beschluss.

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 10.04.2013 zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht ……… zurückverwiesen.

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