4 T 32/13 LG Kleve•Landgericht Kleve, 2013-04-04, 4 T 32/13 LG Kleve
Landgericht Kleve, 2013-04-04, 4 T 32/13 LG Kleve
4 T 32/13 LG KleveKantonsgericht04.04.2013
Regest
Das Beschwerderecht des Schuldners aus § 21 Abs. 1 S. 2 InsO erfasst nur das "Ob" der Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, nicht dagegen die Frage der Auswahl der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 32/13 LG Kleve — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-04
Aktenzeichen: 4 T 32/13 LG Kleve
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0404.4T32.13LG.KLEVE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: § 21 Abs. 1 S. 2 InsoO; § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsoO
Leitsätze
Das Beschwerderecht des Schuldners aus § 21 Abs. 1 S. 2 InsO erfasst nur das "Ob" der Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, nicht dagegen die Frage der Auswahl der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses.
Tenor
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin und der Beteiligten zu 2. auferlegt
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