4 T 8/13•Landgericht Kleve, 2013-01-10, 4 T 8/13
Landgericht Kleve, 2013-01-10, 4 T 8/13
4 T 8/13Kantonsgericht10.01.2013
Regest
1. Keine Verfahrenskostenhilfe kann erhalten, wem das FamFG eine Beteiligtenstellung nur im Interesse des Betroffenen, nicht aber im eigenen Interesse einräumt. 2. Zur Rechtswahrung des Betroffenen sieht das FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers vor, nicht hingegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an einen altrustischen Beteiligten im Sinne von § 274 Abs. 4 FamFG
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 8/13 — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-10
Aktenzeichen: 4 T 8/13
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0110.4T8.13.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: FamFG § 76; Fam FG § 274 Abs. 4; ZPO § 114
Leitsätze
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Keine Verfahrenskostenhilfe kann erhalten, wem das FamFG eine Beteiligtenstellung nur im Interesse des Betroffenen, nicht aber im eigenen Interesse einräumt.
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Zur Rechtswahrung des Betroffenen sieht das FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers vor, nicht hingegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an einen altrustischen Beteiligten im Sinne von § 274 Abs. 4 FamFG
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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