Landgericht Kleve, 2013-01-10, 4 T 8/13

4 T 8/13Kantonsgericht10.01.2013

Regest

1. Keine Verfahrenskostenhilfe kann erhalten, wem das FamFG eine Beteiligtenstellung nur im Interesse des Betroffenen, nicht aber im eigenen Interesse einräumt. 2. Zur Rechtswahrung des Betroffenen sieht das FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers vor, nicht hingegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an einen altrustischen Beteiligten im Sinne von § 274 Abs. 4 FamFG

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 8/13 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-10

Aktenzeichen: 4 T 8/13

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0110.4T8.13.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: FamFG § 76; Fam FG § 274 Abs. 4; ZPO § 114

Leitsätze

  1. Keine Verfahrenskostenhilfe kann erhalten, wem das FamFG eine Beteiligtenstellung nur im Interesse des Betroffenen, nicht aber im eigenen Interesse einräumt.

  2. Zur Rechtswahrung des Betroffenen sieht das FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers vor, nicht hingegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an einen altrustischen Beteiligten im Sinne von § 274 Abs. 4 FamFG

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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