Landgericht Kleve, 2012-10-17, 182 StVK 5/12

182 StVK 5/12Kantonsgericht17.10.2012

Regest

1.) Zur Entlohnung für die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitstherapie im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB in NRW. 2.) Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld gibt es bei der Arbeitstherapie im Maßregelvollzug in NRW mangels Anspruchsgrundlage nicht. (Rechtsbeschwerde verworfen durch Beschluss OLG Hamm vom 14.01.2014 - III-1 Vollz (WS) 569/13)

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 182 StVK 5/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-17

Aktenzeichen: 182 StVK 5/12

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2012:1017.182STVK5.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 1. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve

Leitsätze

1.) Zur Entlohnung für die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitstherapie im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB in NRW.

2.) Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld gibt es bei der Arbeitstherapie im Maßregelvollzug in NRW mangels Anspruchsgrundlage nicht.

(Rechtsbeschwerde verworfen durch Beschluss OLG Hamm vom 14.01.2014 - III-1 Vollz (WS) 569/13)

Tenor

Die Anträge des Untergebrachten werden als unbegründet verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 300,00 € festgesetzt.

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