120 Qs-306 Js 392/11-65/11•Landgericht Kleve, 2011-07-07, 120 Qs-306 Js 392/11-65/11
Landgericht Kleve, 2011-07-07, 120 Qs-306 Js 392/11-65/11
120 Qs-306 Js 392/11-65/11Kantonsgericht07.07.2011
Regest
Trotz der Vorrangregelung in § 1 Abs. 3 PsychKG NRW kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit / Erforderlichkeit wegen einer bereits vollzogenen öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem PsychKG NRW von einem Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO abgesehen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unterbringung nach dem PsychKG den Beschuldigten weniger beschwert und dass sie ebenso geeignet ist, die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für Dritte einzudämmen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 120 Qs-306 Js 392/11-65/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-07
Aktenzeichen: 120 Qs-306 Js 392/11-65/11
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0707.120QS306JS392.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StPO § 126a, PsychKG NRW § 1 Abs. 3
Leitsätze
Trotz der Vorrangregelung in § 1 Abs. 3 PsychKG NRW kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit / Erforderlichkeit wegen einer bereits vollzogenen öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem PsychKG NRW von einem Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO abgesehen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unterbringung nach dem PsychKG den Beschuldigten weniger beschwert und dass sie ebenso geeignet ist, die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für Dritte einzudämmen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 27.06.2011 wird aufgehoben.
Die e i n s t w e i l i g e U n t e r b r i n g u n g des Beschuldigten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wird nach § 126a StPO angeordnet.
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