181 StVK 40/11•Landgericht Kleve, 2011-04-06, 181 StVK 40/11
Landgericht Kleve, 2011-04-06, 181 StVK 40/11
181 StVK 40/11Kantonsgericht06.04.2011
Regest
1) Eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung kommt nicht in Betracht, wenn diese nur mit Weisungen zu verantworten ist, die weniger Freiheiten mit sich bringen als der weitere Aufenthalt im Maßregelvollzug (geschlossene Station eines privaten Seniorenheims mit gesteigerten Beschränkungen und verringerten Beschäftigungsmöglichkeiten). 2) Sind die Behandlungsmöglichkeiten der Unterbringung gemäß § 63 StGB „ausgereizt“, so ist dies bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen; zu einer automatischen Beendigung des Maßregelvollzugs führt dies nicht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 181 StVK 40/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-06
Aktenzeichen: 181 StVK 40/11
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0406.181STVK40.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve
Normen: StGB §§ 62, 63, 67d
Leitsätze
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Eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung kommt nicht in Betracht, wenn diese nur mit Weisungen zu verantworten ist, die weniger Freiheiten mit sich bringen als der weitere Aufenthalt im Maßregelvollzug (geschlossene Station eines privaten Seniorenheims mit gesteigerten Beschränkungen und verringerten Beschäftigungsmöglichkeiten).
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Sind die Behandlungsmöglichkeiten der Unterbringung gemäß § 63 StGB „ausgereizt“, so ist dies bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen; zu einer automatischen Beendigung des Maßregelvollzugs führt dies nicht.
Tenor
Die Unterbringung dauert fort.
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