Landgericht Kleve, 2008-07-17, 4 T 181/08

4 T 181/08Kantonsgericht17.07.2008

Regest

Der Genehmigung der Zwangsmedikation hat – auf der Grundlage der Einholung eines zweckmäßigerweise externen Sachverständigengutachtens - eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung voranzugehen. Die von dem Betreuten zu duldende Behandlung ist so präzise wie möglich anzugeben; dazu gehören auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie die Verabreichungshäufigkeit (Bestätigung des Kammerbeschlusses vom 17.07.2008, Az. 4 T 181/08).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 181/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-17

Aktenzeichen: 4 T 181/08

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2008:0717.4T181.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4 . Zivilkammer

Leitsätze

Der Genehmigung der Zwangsmedikation hat – auf der Grundlage der Einholung eines zweckmäßigerweise externen Sachverständigengutachtens - eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung voranzugehen. Die von dem Betreuten zu duldende Behandlung ist so präzise wie möglich anzugeben; dazu gehören auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie die Verabreichungshäufigkeit (Bestätigung des Kammerbeschlusses vom 17.07.2008, Az. 4 T 181/08).

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 7. Juli 2008 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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