4 T 181/08•Landgericht Kleve, 2008-07-17, 4 T 181/08
Landgericht Kleve, 2008-07-17, 4 T 181/08
4 T 181/08Kantonsgericht17.07.2008
Regest
Der Genehmigung der Zwangsmedikation hat – auf der Grundlage der Einholung eines zweckmäßigerweise externen Sachverständigengutachtens - eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung voranzugehen. Die von dem Betreuten zu duldende Behandlung ist so präzise wie möglich anzugeben; dazu gehören auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie die Verabreichungshäufigkeit (Bestätigung des Kammerbeschlusses vom 17.07.2008, Az. 4 T 181/08).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 181/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-17
Aktenzeichen: 4 T 181/08
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2008:0717.4T181.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4 . Zivilkammer
Leitsätze
Der Genehmigung der Zwangsmedikation hat – auf der Grundlage der Einholung eines zweckmäßigerweise externen Sachverständigengutachtens - eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung voranzugehen. Die von dem Betreuten zu duldende Behandlung ist so präzise wie möglich anzugeben; dazu gehören auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie die Verabreichungshäufigkeit (Bestätigung des Kammerbeschlusses vom 17.07.2008, Az. 4 T 181/08).
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 7. Juli 2008 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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