216 NS 12/08•Landgericht Kleve, 2008-07-14, 216 NS 12/08
Landgericht Kleve, 2008-07-14, 216 NS 12/08
216 NS 12/08Kantonsgericht14.07.2008
Regest
Beim Diebstahl geringwertiger Sachen (bis etwa 25,00 Euro) ist selbst bei einschlägigen Vorstrafen und einer laufenden Bewährung regelmäßig eine Freiheitsstrafe nicht "unerlässlich" im Sinnde des § 47 StGB.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 216 NS 12/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-14
Aktenzeichen: 216 NS 12/08
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2008:0714.216NS12.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. kleine Strafkammer
Normen: StGB §47
Leitsätze
Beim Diebstahl geringwertiger Sachen (bis etwa 25,00 Euro) ist selbst bei einschlägigen Vorstrafen und einer laufenden Bewährung regelmäßig eine Freiheitsstrafe nicht "unerlässlich" im Sinnde des § 47 StGB.
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Em-merich am Rhein vom 31.03.2008 dahin abgeändert, dass der Angeklagte kos-tenpflichtig wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5 € verurteilt wird. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Rechtsmittels, die Be-rufungsgebühr wird jedoch auf ½ ermäßigt.
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