Landgericht Kleve, 2008-07-14, 216 NS 12/08

216 NS 12/08Kantonsgericht14.07.2008

Regest

Beim Diebstahl geringwertiger Sachen (bis etwa 25,00 Euro) ist selbst bei einschlägigen Vorstrafen und einer laufenden Bewährung regelmäßig eine Freiheitsstrafe nicht "unerlässlich" im Sinnde des § 47 StGB.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 216 NS 12/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-14

Aktenzeichen: 216 NS 12/08

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2008:0714.216NS12.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. kleine Strafkammer

Normen: StGB §47

Leitsätze

Beim Diebstahl geringwertiger Sachen (bis etwa 25,00 Euro) ist selbst bei einschlägigen Vorstrafen und einer laufenden Bewährung regelmäßig eine Freiheitsstrafe nicht "unerlässlich" im Sinnde des § 47 StGB.

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Em-merich am Rhein vom 31.03.2008 dahin abgeändert, dass der Angeklagte kos-tenpflichtig wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5 € verurteilt wird. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Rechtsmittels, die Be-rufungsgebühr wird jedoch auf ½ ermäßigt.

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