Landgericht Kleve, 2002-12-27, 1 O 399/02

1 O 399/02Kantonsgericht27.12.2002

Regest

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt erst dann vor, wenn es sich um eine unerwartete Gefahrenquelle handelt, mit der der Verkehrsteilnehmer nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zu rechnen braucht (hier war der Asphaltbelag des Gehweges durch Baumwurzeln aufgesprungen).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 1 O 399/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-27

Aktenzeichen: 1 O 399/02

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2002:1227.1O399.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: § 823 BGB, § 839 BGB

Leitsätze

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt erst dann vor, wenn es sich um eine unerwartete Gefahrenquelle handelt, mit der der Verkehrsteilnehmer nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zu rechnen braucht (hier war der Asphaltbelag des Gehweges durch Baumwurzeln aufgesprungen).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangs-vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 500,-- EUR abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Sparkasse oder einer in Deutschland ansässigen Großbank zu erbringen.

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