Landgericht Kleve, 2000-01-21, 6 S 305/99

6 S 305/99Kantonsgericht21.01.2000

Regest

Das Risiko, vertragliche Hauptpflichten infolge von Beeinträchtigungen durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt. (hier tropischer Wirbelsturm ind der Dominikanischen Republik) nicht erbringen zu können trägt im Rahmen der Erfolgshaftung nach § 651 c BGB der Reiseveranstalter.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 6 S 305/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-01-21

Aktenzeichen: 6 S 305/99

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2000:0121.6S305.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: §§ 651 d, 651 c BGB

Leitsätze

Das Risiko, vertragliche Hauptpflichten infolge von Beeinträchtigungen durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt. (hier tropischer Wirbelsturm ind der Dominikanischen Republik) nicht erbringen zu können trägt im Rahmen der Erfolgshaftung nach § 651 c BGB der Reiseveranstalter.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juli 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.504,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Januar 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %

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