Landgericht Köln, 2026-06-05, 14 O 129/25

14 O 129/25Kantonsgericht05.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 14 O 129/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-05

Aktenzeichen: 14 O 129/25

ECLI: ECLI:DE:LGK:2026:0605.14O129.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.284,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2024 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 973,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2024 zu zahlen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62% und die Beklagte zu 38%.

  4. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe

Tatbestand:

Die Parteien streiten um reiserechtliche Ansprüche.

Der Kläger buchte über den Online-Reisevermittler H. - Y. GmbH bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten für sich, seine Ehefrau und den zweijährigen Sohn für den Zeitraum vom 27.03.2023 bis zum 09.04.2023 (Abflug in Hurghada um 20:50 Uhr) bzw. bis zum 10.04.2023 (Ankunft am Flughafen Paderborn um 01:55 Uhr) zu einem Gesamtpreis in Höhe von 10.669,00 EUR. Die Buchung beinhaltete neben Flug und Transfer einen Aufenthalt in dem Hotel „X. Z. U.“ in Hurghada in einem Zimmer der Kategorie „Juniorsuite mit Meerblick (J9M)“ inklusive Vollverpflegung. Auf die Hotelbeschreibung in Anlage K2 bzw. in der Klageerwiderung wird Bezug genommen.

Das Hotel wählte der Kläger zum einen auf Grund der kinderfreundlichen Ausstattung und zum anderen wegen des Zugangs zu dem hauseigenen Tauchriff - wobei letzteres zwischen den Parteien streitig ist. Die gebuchte Zimmerkategorie zeichnete sich neben dem direkten Meerblick durch den Zugang zu der „P. S. Lounge“ mit vielen Sonderleistungen, z.B. Mahlzeiten im P. S.-Restaurant, für sich und seine Ehefrau aus.

Am 04.03.2023 erhielt der Kläger die finalen Reiseunterlagen inklusive Voucher für das gewählte Hotel und Zimmer. In den AGB der Reiseunterlagen wurde der Kläger auf seine Obliegenheit, Mängel unverzüglich anzuzeigen, hingewiesen.

Vor Ort verweigerten die Mitarbeiter des X. Hotels dem Kläger und seine Familie trotz Vorlage des Vouchers den Check-in in das Hotel. Dort teilte man ihnen mit, dass das Hotel die angefragte Buchung von der Beklagten nicht angenommen habe, eine Reservierung somit zu keinem Zeitpunkt vorlag.

Der Kläger informierte den Vor-Ort-Reiseleiter der Beklagten, welcher versuchte, eine Ersatzunterkunft für die Familie zu organisieren. Dies gestaltete sich schwierig. Schlussendlich erhielten der Kläger und seine Familie ein Zimmer der Kategorie „Suite with Swim-up room“ in dem Hotel „A. V. T. Z.“, welches sich in ca. 4 km Entfernung auf der gegenüberliegenden Seite der Bucht befand. Dort wünschte der Kläger - abweichend von der Ersatzbuchung - ein Zimmer mit Meerblick zu erhalten. Dies wurde ihm vom Hotel - ohne vorherige Genehmigung der Beklagten - gewährt, aber der Kläger musste einen Aufpreis in Höhe von 372.505,50 EGP, umgerechnet 11.210,31 € zahlen. Die Umstände vor der Inanspruchnahme des Upgrades, insbesondere Gesprächsinhalte mit dem für die Beklagte tätigen Reiseleiter, sind im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger mietete für einen Tauch- und Schnorchelausflug ein Boot für 2 Stunden. Hierfür zahlte er 6.407,27 EGP, umgerechnet 191,07 EUR.

Die Ehefrau des Klägers, die als Zeugin angebotene Frau N., trat ihre Ansprüche auf „entgangene Urlaubsfreude“ an den Kläger ab.

Der Kläger wandte sich selbst im Juni 2024 ergebnislos an die Beklagte. Daraufhin beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten. Dieser forderte mit Schreiben vom 06.09.2024 die Beklagte erneut zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 23.09.2024 auf. Mit Schreiben vom 24.09.2024 reagierte die Beklagte und veranlasste eine Zahlung in Höhe von 1.950,00 € mit konkreter Tilgungsbestimmung (siehe Anlage K9), lehnte aber weitergehende Ansprüche ab.

Der Kläger behauptet, die Möglichkeit, vor Ort schnell tauchen zu können, sei für praktisch jeden Urlaubsgast, der diese konkrete Reise zu diesem Hotel buche, der eigentliche Reisegrund - so auch für ihn. Er habe wegen der Umbuchung nur einmal Tauchen können, weil dies angesichts der Entfernung zum Riff für die Familie zu anstrengend gewesen sei. Auf die Beschwerde des Klägers, dass das Ersatzhotel A. über kein Tauchriff verfüge, habe der angesprochene Reiseleiter lapidar geantwortet, dass das nicht anders gehe, es sei alles andere ausgebucht.

Er behauptet, dass der Blick aus dem angebotenen Zimmer im Ersatzhotel in den Garten und auf die dahinterliegende Straße geführt habe. Er behauptet, das von ihm gebuchte Zimmer mit Meeresblick sei das einzig freie Zimmer in vergleichbarer Ausstattung „mit Meeresblick“ in dem Ersatzhotel gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel für sich genommen bereits eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit darstelle, mithin einen Reisemangel i.S.d. § 651i Abs. 2 BGB. Zusätzlich sei vorliegend die angebotene Ersatzunterkunft wesentlich schlechter als die gebuchte Unterkunft gewesen, vor allem mangels Hausriffs und fehlender Kinderbetreuung. Für einen Familienurlaub habe sich die Ersatzunterkunft nicht geeignet. Auch das angebotene Zimmer der Kategorie „Suite with Swim-up room“ habe nicht einen mit dem gebuchten Zimmer der Kategorie „Junior Suite mit Meerblick (J9M)“ übereinstimmenden Leistungsumfang geboten. Auch habe der Zugang zu einer mit der „P. S. Lounge“ vergleichbaren Lounge für die Erwachsenen gefehlt. Der Kläger habe somit auf viele zusätzliche Vorteile ersatzlos verzichten müssen. Angesichts der erheblichen Minderleistung sei eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 45 % gerechtfertigt gewesen. Dies entspricht bei einem Reisepreis in Höhe von 10.669,00 EUR einem Betrag in Höhe von 4.801,05 EUR.

Zu ersetzen sei auch der vom Kläger gezahlte Aufpreis für die erhöhte Zimmerkategorie. Eine Aufstufung sei notwendig gewesen, da eine zugesicherte Eigenschaft - der Meerblick - nur auf diese Weise zu erreichen war. Eine Unterkunft, die einerseits dem ursprünglich gebuchten Standard exakt entsprochen hätte, andererseits aber auch preislich nicht abweicht, habe es nicht gegeben, erst recht nicht binnen weniger Stunden. Insofern fordert der Kläger den vorgenannten Betrag in Höhe von 11.210,31 € als Schadensersatz. Zu ersetzen sei darüber hinaus der zusätzliche Betrag in Höhe von 191,07 €, der für die (einmalige) Bootsfahrt zum Riff angefallen ist und nicht angefallen wäre, wäre ein Hausriff vorhanden gewesen.

Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung der Reise, sei die Beklagte verpflichtet, auch den immateriellen Schaden für die entgangene Urlaubsfreude zu ersetzen. Der besondere Zweck der geplanten Tauchreise, nämlich das Rifftauchen und Schnorcheln, sei gänzlich verfehlt worden. Auch die oben schon genannte Kinderbetreuung und Lounge-Leistungen seien nicht genossen worden. Hier sei ein Betrag in Höhe von 200,00 € pro Urlaubstag und erwachsene Person (abzüglich An- und Abreisetag), insgesamt bei 12 verbliebenen Urlaubstagen also ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.800,00 EUR angemessen.

Mangels deutlichen Hinweises, dass der Kläger auf Reisemängel nach § 651o BGB unverzüglich hinzuweisen hat, habe der Kläger eine etwaige Anzeigepflicht nicht schuldhaft verletzen können. Ein Hinweis in den AGB genüge nicht, wobei er auf Art. 250 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB verweist. Der Kläger habe aber ohnehin unverzüglich und im Rahmen seiner Möglichkeiten auf den Mangel hingewiesen. Insbesondere habe er im Ausgangshotel klar geäußert, dass er überhaupt ein Zimmer erhalten möchte und im Ersatzhotel, dass er ein Zimmer mit Meerblick wünsche.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.052,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2024 zu zahlen,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.501,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass das Ersatzhotel mindestens gleichwertig gewesen sei. Der Blick vom Zimmer aus sei auch nicht auf die Straße gegangen.

In demselben Ersatzhotel hätte folgendes Zimmer mit Meerblick zur Verfügung gestanden:

Family Pool view & Sea view (F2P). Dieses sei günstiger gewesen als das vom Kläger gebuchte Upgrade.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das vom Kläger eigenmächtig vorgenommene Upgrade im Ersatzhotel hin zu einer „Royal Suite“ nicht zum Schadensersatz berechtige. Diese Zimmerkategorie werde von der Beklagten regulär nicht angeboten oder vertrieben. Es handele sich um eine reine Luxuskategorie, die deutlich über der Ausstattung des gebuchten Zimmers gelegen habe. Die Hoteländerung sei vor Ort akzeptiert worden und es sei kein Mangel mehr angezeigt worden.

Weitere Ansprüche des Klägers schieden schon deshalb aus, weil keine weitere Rüge gem. 651o BGB erfolgt sei. Zudem fehle es auch an einer Fristsetzung gemäß § 651k Abs. 2 BGB. Dass ein Meerblick fehlte und gewünscht war, sei zu keinem Zeitpunkt der Beklagten mitgeteilt worden. Gleiches gilt für das Fehlen eines hauseigenen Tauchriffs. Fehlende Kinderbetreuung sei ebenfalls nicht gerügt worden, hätte aber angeboten werden können; dies jedoch nicht für ein zweijähriges Kind, was auch im Ausgangshotel nicht der Fall gewesen wäre. Die Beklagte hätte bei rechtzeitiger Meldung für Abhilfe sorgen können. Die Royal Suite, die nochmals mehr kostete als die ganze Reise, sei nicht geschuldet gewesen.

Jedenfalls scheide ein höherer Anspruch des Klägers als der vorgerichtlich schon gezahlte Betrag aus. Sie beruft sich auf § 651k Abs. 1 Nr 2 BGB und ihr Recht zur Verweigerung der Abhilfe.

Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden gemäß § 651n Abs. 2 BGB scheide ebenfalls aus. Die Erheblichkeitsschwelle sei nicht überschritten.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2026 den Kläger persönlich informatorisch angehört. Für die Inhalte der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 142 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung aufgrund der Minderung des gezahlten Reisepreises und wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für sich und seine Ehefrau in der tenorierten Höhe, nicht aber wegen des Zimmerupgrades. Ihm stehen zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu.

  1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen (weiteren) Anspruch auf Zahlung aufgrund von Minderung des gezahlten Reisepreises gemäß §§ 346 Abs. 1, 651m Abs. 2, S. 1, 651i, 651a BGB in Höhe von 4.660,47 EUR.

Nach § 651i Abs. 1, 2 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Sofern Vereinbarungen fehlen, ist die objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgebend. Im Einzelfall ist von dem Vorliegen eines Mangels die hinzunehmende bloße Unannehmlichkeit abzugrenzen.

Dabei ist aus dem Sach- und Streitstand und zuletzt nach der informatorischen Anhörung eindeutig, dass der Kläger die Mängel gegenüber dem Reiseleiter der Beklagten angezeigt hat. Ohne die Rüge beim verwehrten Check-in wäre es schon nicht zur Zuweisung der Ersatzunterkunft gekommen. Dass dann bei der Ersatzunterkunft über den fehlenden Meerblick gesprochen wurde, ergibt sich aus der informatorischen Anhörung des Klägers und wurde von Beklagtenseite als solche auch nicht in der Verhandlung bzw. im nachgelassenen Schriftsatz bestritten.

Vorliegend liegen mehrere Reisemängel vor, die nicht bloß unannehmlich waren:

a) Die Unterbringung der Reisenden in einem anderen Hotel stellt das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft dar, die eine Minderung rechtfertigt. Dies wird auch nicht durch die Unterbringung in einem „vergleichbaren“ Hotel am gleichen Ort vollständig behoben (vgl. BGH NJW 2018, 789, Rn. 6 ff.).

Vorliegend war eine zugesicherte Eigenschaft der Reise die Unterbringung im Hotel „X. Z. U.“ in Hurghada in einem Zimmer der Kategorie „Juniorsuite mit Meerblick (J9M)“. Zu einer Unterbringung in diesem Hotel ist es unstreitig nicht gekommen. Alleine dieser Umstand rechtfertigt die Annahme einer Reisepreisminderung (zur Bewertung siehe unten lit. f). Da die Ersatzunterbringung die gesamte Urlaubsdauer betraf, ist eine prozentuale Minderung des gesamten Reisepreises angezeigt und nicht lediglich einzelner Tage.

An dieser Stelle ist auch zu berücksichtigen, dass alleine die negativen Gefühle der Reisenden in Folge der Abweisung vor Ort im eigentlich gebuchten Hotel und der damit verbundene Stress durch Ungewissheit der weiteren Reisegestaltung eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit darstellt, die bei der Bemessung der Minderung zu berücksichtigen ist.

b) Auch das Fehlen einer Tauchmöglichkeit durch ein „Hausriff“ an der Ersatzunterkunft stellt eine unstreitig fehlende zugesicherte Eigenschaft der Reise dar.

So ergibt sich aus der Hotelbeschreibung, wie sie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung einblendet, zur Lage was folgt: „ruhig, Tauchgebiet, Hausriff, außerhalb des Ortes “. Weiter unten unter der Überschrift „Sport & Unterhaltung gegen Gebühr (teils Fremdanbieter)“ heißt es zudem „Einstieg ins Wasser: vom Strand“ . Beides sichert eine Tauch- bzw. Schnorchelmöglichkeit ohne besonderen Reiseaufwand zu. Der Kläger hat hierzu in seiner informatorischen Anhörung auch überzeugend dargelegt, dass er das gebuchte Hotel gerade wegen dieses Umstandes gewählt hat. Denn durch das „Hausriff“ war ein Tauchurlaub und ein Familienurlaub mit dem zweijährigen Sohn durchaus vereinbar, was wiederum bei der Ersatzunterkunft wegen der logistischen Herausforderungen nicht möglich war. Das pauschale Bestreiten der Beklagten bleibt dagegen unerheblich.

Dieser Umstand ist auch zur Minderung geeignet. In dem vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz aufgezeigten Urteil des BGH (NJW 2005, 1047) wurde ausgeführt, dass es eine nicht zu beanstandende tatrichterlicher Würdigung darstellt, dass ein Hausriff für Urlauber, die schnorcheln und tauchen wollen, eine erstrebenswerte Bequemlichkeit darstellt und eine Ersatzunterkunft ohne solches Riff nicht vergleichbar ist. So liegt der Fall auch hier. Dem qualifizierten Sachvortrag und auch der informatorischen Anhörung des Klägers war nachvollziehbar und überzeugend zu entnehmen, dass die Möglichkeit spontan nach eigenen Wünschen und ohne Planung von Anreise sowie Abreise tauchen zu gehen, ganz wesentlicher Umstand der Buchungsentscheidung war. Hingegen war dies von der Ersatzunterkunft aus nicht so einfach möglich, wie der vom Kläger geschilderte Versuch des Bootsausflugs mit Kind zeigte. Insoweit kommt es auch nicht auf die Argumente der Beklagten an, dass der Kläger nicht unbedingt mit dem Boot zum Riff fahren musste, sondern dies auch mit dem Taxi auf dem Landweg hätte machen können. Es liegt auf der Hand, dass jede Art der Anreise zum Tauchen unbeqeuemer ist als der Gang vom Hotelzimmer zum hoteleigenen Strand mit Hausriff.

Der Übertragbarkeit des Urteils des BGH NJW 2005, 1047 auf den hiesigen Fall steht auch nicht entgegen, dass es dort nicht als Reisemangel (dort ausdrücklich offengelassen) angenommen worden ist. Dort wurde dieser Umstand jedenfalls ausreichen gelassen, um die Verweigerung der Annahme der Ersatzunterkunft nicht als treuwidrig erscheinen zu lassen. Wertungsmäßig kann dieser Umstand dann bei der tatsächlichen Annahme der Ersatzunterkunft im hiesigen Fall auch eine Minderung rechtfertigen.

c) Es fehlten bei der Ersatzunterkunft auch Aspekte der ursprünglich gebuchten Reise im Rahmen der Kinderbetreuung bzw. Kinderfreundlichkeit.

In der Hotelbeschreibung der gebuchten Reise waren - unter Beachtung des Alters des Sohnes des Klägers zum Reisezeitpunkt - folgende Aspekte zugesichert:

• Spielplatz (außen)

• Spielzimmer

• Kinderdisco

• Kinderpool (außen): beheizbar, Süßwasser, ganzjährig geöffnet

• Babysitter-Service (kostenpflichtig, auf Anfrage, auf Voranmeldung)

• Hochstühle im Restaurant

• Kinderbuffet, Kindermenü

• Zimmerausstattung: Babybett (auf Anfrage), Hochstuhl (auf Anfrage), Flaschenwärmer, Babybadewanne

Das Ersatzhotel enthielt unter derselben Kategorie laut der Beschreibung in der Klageerwiderung nur folgende Punkte:

• Spielplatz (außen)

• Kinderpool (außen): beheizbar

Der Befund, dass das Ersatzhotel weniger kleinkindfreundlich war, wird auch durch die informatorische Anhörung des Klägers gestützt. Dass es Eltern mit einem zweijährigen Sohn bei einer Urlaubsreise auch wesentlich darauf ankommt, dass die Unterkunft für den Sohn und die Familie insgesamt passend ist, liegt generell auf der Hand. Beispielsweise hätte der in der Ersatzunterkunft fehlende „Babysitter-Service“ auch Urlaubsaktivitäten der Eltern zu zweit (z.B. kurze Schnorchelausflüge oder gemeinsame Mahlzeiten ohne Kind) ermöglicht. Insgesamt dürfte es allgemein bekannt sein, dass es einerseits Hotelanlagen gibt, die auf Familien mit Kleinkindern konzeptionell ausgelegt sind (wozu die gebuchte Unterkunft eher zu gehören scheint), und andererseits solche, bei denen schon die bloße Anwesenheit von Kleinkindern von Personal und anderen Gästen als störend empfunden wird. Dies scheint nach der informatorischen Anhörung bei der Ersatzunterkunft der Fall gewesen zu sein. Allein das Gefühl, im Ersatzhotel als Familie nicht erwünscht zu sein, ist ein Aspekt, der im Rahmen der Minderung ebenfalls zu berücksichtigen ist, weil auch dies von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

d) Zudem ist es unstreitig geblieben, dass die in der gebuchten Unterkunft versprochene Leistung: „Zugang zur "P.-S.-Lounge" mit vielen Sonderleistungen (z.B. Teatime, Mahlzeiten im P.-S.-Restaurant, hochwertige Toiletten-Artikel, Squash-/oder Tennis-Schläger- und Bälle 1 Stunde pro Aufenthalt)“ nicht in der Ersatzunterkunft gewährt werden konnte. Auch dieses Fehlen ist in der Gesamtbewertung zu berücksichtigen.

e) Zuletzt hatte die vermittelte Ersatzunterkunft unstreitig nicht den vertraglich vereinbarten Meerblick. Dies stellt auch einen Reisemangel dar, der zur Minderung berechtigt.

Dabei steht dem nicht entgegen, dass der Kläger diesen Mangel in der Ersatzunterkunft selbst abgeholfen hat (siehe dazu die Ausführungen zum Zimmerupgrade unten). Dieses Verhalten kann der Beklagten im Rahmen der Prüfung nach §§651i und 651m BGB nicht zum Vorteil gereichen. Für die hiesige Prüfung relevant ist vielmehr diejenige Ersatzunterkunft, die die Beklagte dem Kläger ermöglicht hat. Diese hatte unstreitig keinen Meerblick.

f) Insgesamt erscheint bei Berücksichtigung der vorstehenden fünf Reisemängel und des eigentlichen Nutzens der Reise als abwechslungsreicher und anspruchsvoller Familienurlaub mit Sport, Spiel und Spaß aber auch bestimmten Ausstattungsansprüchen (etwa den Meerblick) eine Gesamtreisepreisminderung in Höhe von 60% angemessen. An die eigene Schätzung des Klägers ist das Gericht dabei nicht gebunden, weil es sich dabei lediglich um eine Begründung, nicht aber um einen eigenständigen Streitgegenstand (neben Ansprüchen aus §§ 651k Abs. 2, 651n Abs. 1 und/oder Abs. 2 BGB) handelt. Der Kläger hat einen einheitlichen Zahlungsantrag gestellt und hierzu einen zusammenhängenden Sachverhalt vorgetragen, auf dessen Grundlage er Zahlung wegen verschiedener Anspruchsgrundlagen fordert. Das Gericht war demnach nicht gem. § 308 Abs. 1 ZPO an der Zuerkennung einer höheren Minderungsquote gehindert. Die höhere Minderungsquote liegt insoweit auch darin begründet, dass das Gericht - insoweit abweichend vom Klägervortrag - keinen Ersatzanspruch für die Zahlung auf das Zimmerupgrade erkennt (siehe unten). Hätte der Kläger den damit maßgeblich behobenen Mangel des fehlenden Meerblicks in die Minderungsbegründung eingefügt, wäre auch insoweit mit einer höheren Schätzung zu rechnen gewesen.

Der Bezugspunkt für eine Reisepreisminderung ist der Gesamtreisepreis (BGH NJW 2013, 3170 Rn. 17). Der Gesamtreisepreis betrug 10.669,00 EUR. Eine Kürzung des Reisepreises findet grundsätzlich für die zeitliche Dauer, in der sich der Reisemangel negativ ausgewirkt hat, statt (BGH aaO). Da vorliegend alle vorstehenden Reisemängel durchgehend alle Tage der Reise betrafen, ist es entbehrlich an dieser Stelle einen Tagesreisepreis zu errechnen. Die prozentuale Minderung kann demnach gleichwertig vom Gesamtreisepreis abgezogen werden. Der Minderungsbetrag errechnet sich demnach auf 6.419,40 €.

Dabei ist eine Gesamtbewertung der Mängel vorzunehmen und nicht eine Einzelquote pro Mangel vorzunehmen, die sodann zu addieren wäre (vgl. MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651m Rn. 11). Dabei ist die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft allein bereits schon nicht unerheblich, zumal dieser auch der Meerblick fehlte. Vorliegend sind jedoch die Mängel unter Beachtung der „Schocksituation“ beim vermeintlichen Check-in und dem nachfolgenden Stress bei der Suche nach der Ersatzunterkunft, der fehlenden bequemen Tauchmöglichkeit und der oben beschriebenen Situation um die Kinderfreundlichkeit sowie Lounge-Leistungen, derart erheblich, dass die vorgenommene Schätzung des Klägers nicht nur übernommen, sondern sogar übertroffen werden kann. Der Ansatz von 60% belässt dabei auch den tatsächlich erbrachten Reiseleistungen wie dem Flug und der durchaus hochwertigen Ersatzunterkunft noch einen angemessenen Wert, der dem Umstand Rechnung trägt, dass der Kläger und seine Familie trotz der Widrigkeiten gleichwohl einen hochklassigen Urlaub verbracht haben. Gleichwohl überwiegen die negativen Aspekte der Vielzahl der Reisemängel, was auch in der Quote der Minderung Ausdruck finden musste.

g) Die vorgerichtlich gezahlten 1.950,00 EUR waren teilweise in Höhe von 1.758,93 EUR auf den oben genannten Minderungsbetrag anzurechnen. Dies ist bei Auslegung der Anlage K9 als Tilgungsbestimmung anzusehen. Dort heißt es, dass der Betrag von 1.950,00 EUR „als Ausgleich für die abweichende Unterkunft und die entstandenen Mehrkosten für die Bootsfahrt“ gezahlt wird. Die Kosten für die Bootsfahrt waren zuvor bei der vorgerichtlichen Anspruchsanmeldung mit 191,07 € beziffert, sodass dieser Betrag zu subtrahieren war und der Rest auf die Minderung zu verrechnen war. Insofern verbleibt mit Blick auf die Reisepreisminderung ein noch zu zahlender Betrag der Beklagten an den Kläger in Höhe von 4.660,47 EUR.

  1. Der Kläger hat gegen die Beklagte außerdem einen Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau aus § 651n Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 2.623,88 EUR.

Gemäß §§ 651n Abs. 2, 651 i Abs. 3 Nr. 7 BGB kann der Reisende, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Vorschrift des § 651n Abs. 2 BGB erweitert hinsichtlich des Anspruchsumfangs die Regelung des § 651n Abs. 1 BGB, dass der Reisende unbeschadet der Minderung oder der Kündigung immateriellen Schadensersatz verlangen kann, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem der unter den Nummern 1.-3. des § 651 n Abs. 1 BGB aufgeführten Umstände, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach Absatz 2 der Vorschrift hat daher dieselben Voraussetzungen wie der Schadensersatzanspruch nach Absatz 1. Zusätzliche haftungsbegründende Voraussetzung ist die Vereitelung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise.

Reisemängel liegen nach den obigen Ausführungen vor. Dass die Beklagte diese Umstände nicht zu vertreten hätte, wird nicht dargelegt. Nach dem Sach- und Streitstand handelt es sich auch um einen vermeidbaren Fehler auf Seiten der Beklagten. Diese Mängel stellen auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar.

Die vom Beklagten angeführte frühere Rechtsprechung, die eine Minderungsquote von mindestens 50% für die Annahme eines immateriellen Anspruchs nach § 651n Abs. 2 (oder früher § 651f Abs. 2 BGB aF) voraussetzte, ist überholt - wäre aber vorliegend auch erüllt. Eine bestimmte Minderungsquote ist weder notwendig noch ausreichend, kann aber ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2013, 3170, Rn. 31 ff.).

Unter Beachtung der obigen Ausführungen gehen die Folgen der aufgezeigten Reisemängel auch über das bloße Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit hinaus. So ist die Abweisung beim Check-in geeignet, auch für die gesamte Dauer des Resturlaubs „einen bitteren Nachgeschmack“ zu hinterlassen, der die Urlaubsfreude nachhaltig trübt und die Urlaubszeit als vertan erscheinen lässt. Die Situation der Familie mit Kleinkind, die nach langer Anreise vor Ort das gebuchte Zimmer im selbst gewählten Hotel beziehen möchte, dann aber abgewiesen wird und die dann zunächst in der Hotellobby der weiteren Entwicklungen harrt, ist schon bei rein objektiver Betrachtung eine unschöne Situation. Die subjektive Erfahrung hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung anschaulich geschildert. Auch das Fehlen des Hausriffs und der Kinderfreundlichkeit waren Umstände, die den Kläger und seine Ehefrau jeden Tag betrafen und ihnen somit auch jeden Tag subjektiv aufzeigten, dass sie ihren Urlaub eigentlich anders hätten verbringen wollen und nun - wie der Kläger es ausdrückte - „das Beste draus machen“ mussten.

Für die Berechnung ist sich am Reisepreis zu orientieren (vgl. MüKoBGB/Tonner BGB § 651n Rn. 76 mit Verweis auf BGH NJW 2005, 1047). Ist der Urlaub nur teilweise beeinträchtigt, zB wegen erheblichen Lärms, ist die sich aus den Mängeln ergebende Minderungsquote zu Grunde zu legen, dh es kann der Prozentsatz des Reisepreises über Abs. 2 verlangt werden, der auch als Minderung geltend gemacht werden kann (MüKoBGB/Tonner aaO Rn. 77). Diese Ansicht hält das hiesige Gericht allerdings für zu pauschal, zumal der Anspruch nach § 651n Abs. 2 BGB andere Folgen für die Reisenden als die bloße Minderwertigkeit der Reise abbilden soll (in diese Richtung auch: AG Hannover Urteil vom 9. August 2019 - 539 C 2462/19 -, juris, Rn. 44). Es bietet sich eine einzelfallorientierte Bemessung an.

Insofern bedarf es zunächst der Berechnung des Reisepreises pro Tag und pro Person. Ausweislich der Buchungsunterlagen ist nicht ersichtlich, dass der zweijährige Sohn des Klägers kostenfrei mitreiste. Demnach ist der Gesamtreisepreis von 10.699,00 EUR durch die drei Reisenden zu teilen. Dies ist dann auf 14 Tage aufzuteilen (die Rückkehr am 10.04.2023 erfolgte bei Abflug am Abend des 09.04.2023 planmäßig um 01:55 Uhr, sodass man an dieser Stelle wie der Kläger den 15.04.2023 außen vor lassen kann). Es ergibt sich somit ein Reisepreis pro Tag und pro Person von 254,74 €. Für den ersten Tag der Anreise hält das Gericht dabei angesichts der Abweisung im gebuchten Hotel einen Ansatz von 100% des Tagesreisepreises für angemessen. Für die folgenden 7 Tage hält das Gericht dann die Quote wie sie der Kläger für die Reisepreisminderung mit 45% ansetzte für angemessen, weil sich in dieser Zeit der Ärger über die fehlende Tauch- und Kinderbetreuungsmöglichkeit noch unmittelbar ausgewirkt hat und dies auch verständlicherweise nachhallte. Eine Verringerung zu den oben angesetzten 60% folgt aus der Selbstabhilfe des fehlenden Meerblicks, der in den Folgetagen die Urlaubsfreude also nicht mehr trüben konnte. Für die letzten 5 Tage des Aufenthalts setzt das Gericht jedoch nur noch 20% an, weil der Kläger und seine Familie sich zu diesem Zeitpunkt mit der Situation arrangiert haben dürften und weiter anhaltender Groll zwar nachvollziehbar, aber nicht mehr vernünftig war. Für den Tag der Abreise ist kein Schadensersatzbetrag zuzuerkennen, was der Kläger auch selbst nicht geltend macht.

Es ergibt sich demnach folgende Berechnung (für den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam):

  • Tag 1: 254,74 x 2 = 509,56 EUR
  • Tag 2 - 8: 254,74 x 45% = 114,63 x 7 = 802,41 x 2 = 1.604,82 EUR
  • Tag 9 - 13: 254,74 x 20% = 50,95 x 5 = 254,75 x 2 = 509,50 EUR
  • Insgesamt: 2.623,88 EUR.

Für den Sohn macht der Kläger keine Ansprüche geltend, sodass es dahinstehen kann, ob einem Zweijährigen überhaupt ein Anspruch nach § 651n Abs. 2 BGB zustehen kann.

  1. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 191,07 € für die (einmalige) Bootsfahrt ist nach der obigen Auslegung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten und der Tilgungsbestimmung bereits vorgerichtlich erfüllt worden. Ob insoweit ein Anspruch dem Grunde nach bestand, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine weitere Zahlung ausgeschlossen.

  2. Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte wegen des vorgenommenen Zimmerupgrades zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 651k Abs. 2 BGB noch aus § 651n Abs. 1 BGB.

Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage der Gesprächsinhalte zwischen dem Kläger und dem Reiseleiter vor Ort dahinstehen und macht keine weitere Beweisaufnahme erforderlich.

Denn ein Anspruch im Wege des Ersatzes der Kosten der Selbstabhilfe gem. § 651k Abs. 2 BGB scheitert an mehreren rechtlichen Gründen. Einerseits hätte der Kläger der Beklagten eine angemessene Frist zur Behebung des nach Zuweisung der Ersatzunterkunft fortbestehenden Mangels des fehlenden Meerblicks setzen müssen. Wie lang diese Frist hätte sein müssen, damit sie angemessen ist, kann dahinstehen, weil der Kläger jedenfalls in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Check-in in der Ersatzunterkunft das Upgrade vornahm. Selbst wenn er also dem Reiseleiter der Beklagten vor Ort eine Frist von wenigen Stunden gesetzt haben sollte, so war dies angesichts der dem Kläger zu dieser Zeit bereits bekannten Problematik der schwierigen Buchungssituation im Urlaubsort zu kurz bemessen. Es wäre dem Kläger und seiner Familie in dieser Situation zumutbar gewesen, zumindest vorübergehend das zugewiesene Zimmer ohne Meerblick zu beziehen und sodann eine Frist zur Behebung auch dieses fortbestehenden Mangels, etwa bis zum Folgetag, zu setzen.

Als weiterer Grund kommt hinzu, dass es sich bei den vom Kläger verauslagten Kosten nicht um „erforderliche“ Kosten gehandelt hat. Erforderlich sind alle Aufwendungen, die der Reisende nach sorgfältiger, die Umstände des Falles berücksichtigender Prüfung aus ex ante Sicht für angemessen halten durfte (BeckOK-BGB/Geib, § 651k, Rn. 18). Dabei konnte der Kläger erkennen, dass das Upgrade mehr als die gesamte gebuchte Pauschalreise kostete. Dass dies nicht verhältnismäßig ist, um „nur“ den fehlenden Meerblick auszugleichen, musste sich selbst dem zurecht erzürnten Kläger aufdrängen. Auch konnte er die von ihm in seiner Anhörung geschilderte (bestrittene) Ankündigung des Reiseleiters, auf eigene Kosten in Vorleistung zu treten und sich „das Geld bei der Beklagten zurückzuholen“ nicht als Zustimmung der Beklagten werten. Bei gebotener Auslegung musste dies so verstanden werden, dass der Kläger das Upgrade vornehmen kann, dann aber auch selbst das Risiko für die Ersatzfähigkeit eingeht. Dies hat den Kläger offenbar nicht zur tiefergehenden Überlegung veranlasst, ob die hohe Zahlung von ca. 11.000,- EUR wirklich erforderlich gewesen ist.

Aus ähnlichen Erwägungen scheitert ein Anspruch aus § 651n Abs. 1 BGB. Dabei kann die in der mündlichen Verhandlung geführte Diskussion, ob diese Norm für Kosten einer ohne Beachtung des Fristsetzungserfordernisses vorgenommene Selbstabhilfe überhaupt systematisch zur Verfügung steht, offen bleiben und bedarf keiner Entscheidung.

Denn selbst wenn man diese Kosten als Schaden (und nicht als freiwilliges Vermögensopfer, also als Aufwendung gem. § 284 BGB unter den besonderen Voraussetzungen dieser Norm) ansehen wollte, wäre an dieser Stelle ein Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht zu erkennen. Der Geschädigte ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft (hier das Zimmerupgrade) vorzunehmen; vielmehr muss dies im Einzelfall geboten und zumutbar sein. Maßgebend ist, ob der eine Teil ein berechtigtes Interesse daran hat, sich von dem Vertrag zu lösen, und ob und ggf. welches Interesse der andere Teil an einem Festhalten am Vertrag hat (BeckOK BGB/Lorenz, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 254 Rn. 38 mwN). Nach diesen Grundsätzen war das sofortige und unangemessen teure Zimmerupgrade nicht notwendig. Denn die kurzfristige Inanspruchnahme des teuren Zimmerupgrades stellt eine Ausweitung des finanziellen Schadens dar, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert des noch verbleibenden Mangels (fehlender Meerblick) steht. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur „Erforderlichkeit“ entsprechend. Dabei ist auch zu beachten, dass der Kläger und seine Familie jedenfalls ein Zimmer im A. Hotel zugewiesen erhalten haben und jedenfalls nicht „auf der Straße“ am Urlaubsort standen. Die sofortige Durchsetzung des eigenen Anspruchs auf ein Zimmer mit Meerblick entspricht hier also der unangemessenen Priorisierung des eigenen Wunsches auf den Meerblick ohne hinreichende Berücksichtigung der Rechts- und Interessenlage auch zugunsten der Beklagten. Insoweit wäre - bei Zusprechen eines Schadensersatzbetrages - auch die Frage der Vorteilsanrechnung zu thematisieren, weil der Kläger es im Ergebnis nicht bestreitet, dass er mit dem Upgrade eine Zimmerkategorie in Anspruch nahm, die über der gebuchten Kategorie lag. Für ein solches Upgrade, das über die bloße Herstellung des Meerblicks hinausgeht, hätte der Kläger auch unter anderen Umständen selbst zahlen müssen. Zuletzt wäre an dieser Stelle dem Kläger auch ein Mitverschuldensvorwurf nach § 254 BGB derart zu machen, dass er durch seine vorschnelle Buchung des Upgrades jegliche Abhilfemöglichkeit der Beklagten hinsichtlich des fehlenden Meerblicks vereitelt hat - wobei die gesetzliche Regelungssystematik des § 651k BGB jedenfalls an dieser Stelle auch bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs nach § 651n Abs. 1 BGB Beachtung finden müsste, damit die Anwendung des Abhilfeinstituts nicht durch eine vorschnelle Selbstabhilfe und Liquidierung über die Schadensersatznorm des § 651n Abs. 1 BGB ausgehöhlt wird.

  1. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Kläger forderte die Beklagte zunächst im eigenen Namen mit Schreiben in Anlage K7 mit Fristsetzung zum 08.07.2024 auf. Nach Fristablauf folgte das anwaltliche Aufforderungsschreiben in Anlage K8 vom 06.09.2024. Insofern ist von einer Beauftragung der Rechtsanwälte nach Fristablauf und demnach von einem Verzugsschaden auszugehen. Der Höhe nach besteht der Anspruch gemäß obiger Ausführungen jedoch nur auf Basis eines Gegenstandswerts in Höhe von 9.234,35 EUR (hier tenorierte 7.284,35 EUR zzgl. vorgerichtlich gezahlter 1.950,- EUR). Dies ergibt bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach der Gebührenordnung im Stand bis 31.05.2025 einen Bruttobetrag in Höhe von 973,66 EUR.

  2. Die geforderten Verzugszinsen sind jedenfalls ab dem beantragten Datum nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet, nachdem die Beklagte weitere Zahlungen in Anlage K9 abgelehnt hat.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Die tenorierte Kostenquote beruht auf dem Verhältnis des Obsiegens des Klägers mit dem Klageantrag zu 1) im Verhältnis zum dort geltend gemachten Werts. Der Klageantrag zu 2) bleibt insoweit als Nebenforderung außer Betracht.

III. Der Streitwert wird auf 19.052,43 EUR festgesetzt.

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