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28 O 304/25•Landgericht Köln, 2026-05-13, 28 O 304/25
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 28 O 304/25
ECLI: ECLI:DE:LGK:2026:0513.28O304.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu behaupten,
„Zitat wurde entfernt“
„Zitat wurde entfernt“
wenn dies jeweils geschieht, wie in dem aus der Anlage K 3 ersichtlichen B.-Beitrag des Beklagten vom 26.08.2025:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
an die Klägerin 867,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige Vereinigung europäischer N.. Als gemeinnützige Organisation setzt sie sich für das Wohlergehen von Tierheim- und Straßentieren ein. Sie agiert als Bindeglied zwischen Spendern, N. und Partnern in ganz Europa. Sie fördert rund 350 N.. Der beklagte Verein (im Folgenden: Beklagter) unterstützt herrenlose Hunde in akuten Notsituationen in der I. durch Futter, medizinische Versorgung, Kastrationen sowie eine sichere Unterbringung. Darüber hinaus fördert der Beklagte lokale Tierschützer, organisiert Futterhilfen, plant weitere Kastrationsprojekte und betreibt Öffentlichkeitsarbeit, um langfristig Tierleid zu reduzieren. Der Beklagte war vom 27.07.2023 bis zum 25.08.2025 ein Partnerverein der Klägerin. Als Partnerverein hatte der Beklagte auf der Webseite der Klägerin eine individuelle Wunschliste, über die online Futter und Zubehör für ihn gespendet werden konnte. Diese Spenden gingen bei der Klägerin ein und wurden von ihr zum Beklagten in die I. ausgeliefert, sobald insgesamt mindestens zwei Paletten gespendet wurden.
Die Klägerin unterstützte den Beklagten im Rahmen ihrer Kampagnen „Zitat wurde entfernt“ und „Zitat wurde entfernt“ seit 2024 mit insgesamt 52.000 kg Futter sowie 49.000 € für Baumaßnahmen und medizinische Versorgung. Im Juli und August 2025 lieferte sie ihm mehrere Tausend Kilogramm Futter in die I..
Am 08.04.2025 überwies die Klägerin dem Beklagten 5.000 € für Kastrationen und medizinische Versorgung sowie 4.000 € für die Unterstützung eines Zaunbaus. Am 01.06.2025 lieferte sie ihm fünf Paletten mit insgesamt 5.350 Kilogramm Futter.
Auf mehrere Nachfragen des Beklagten wegen einer der Klägerin zuvor übermittelten Unterstützungsbitte teilte die Klägerin am 18.07.2025 mit, interne Strukturen hätten sich verändert und Entscheidungen würden nunmehr von einer strategischen Leitungsrunde gemeinschaftlich getroffen, wodurch „manche Prozesse aktuell leider etwas mehr Zeit als gewohnt“ benötigten. Auf Rn. 5 der Klageerwiderung wird Bezug genommen. Am 25.07.2025 erkundigte sich der Beklagte erneut nach dem Bearbeitungsstand einer Anfrage. Am selben Tag teilte die Klägerin dem Beklagten mit: „Nach ausführlicher interner Beratung und sorgfältiger Abwägung der aktuellen Gegebenheiten sind wir schweren Herzens zu dem Entschluss gekommen, dass wir eure Projekte derzeit leider nicht weiter mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützen können. Diese Entscheidung ist uns alles andere als leicht gefallen - gerade weil wir wissen, wie viel Herzblut hinter eurer Arbeit steckt.“ Der Beklagte bedankte sich für die Rückmeldung und bat um Auskunft darüber, wie mit den für ihn bei der Klägerin eingegangenen Spenden verfahren werde.
Am 15.08.2025 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass sie ihm überobligatorisch Futter schenke, um die Mindestmenge für eine Lieferung von Futterspenden in die I. zu erreichen. Der Beklagte bedankte sich für die Hilfe und sendete im Nachgang die Anlieferinformationen zur Lieferung dieser Spenden zu. Am 25.08.2025 informierte die Klägerin den Beklagten, dass die Futterspende derzeit an ihn ausgeliefert wird.
Der Beklagte beendete am 25.08.2025 die Zusammenarbeit mit der Klägerin.
Am 26.08.2025 veröffentlichte der Beklagte durch das Vereinsmitglied S. X. den folgenden Beitrag bei B., wobei über 40 Personen verlinkt wurden, um den Verbreitungsgrad zu erhöhen (Anlage K 3):
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Der Beitrag führte zu kritischen Äußerungen von B.-Nutzern über die Klägerin (Anlage K 4, Replik Seite 4, Anlage K 14).
Mit E-Mail vom 26.08.2025 nahm die Klägerin zu dem Beitrag wie aus der Anlage K 5 ersichtlich Stellung. Der Beklagte reagierte mit E-Mail vom selben Tag (Anlage K 6) und löschte den streitgegenständlichen Beitrag. Am 27.08.2026 postete Herr X. auf B. (Anlage K 7):
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Mit Schreiben vom 02.09.2025 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Erstattung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.153,60 € bis zum 09.09.2025 auf (Anlage K 8). Mit E-Mail vom 03.09.2025 bestätigte der Beklagte den Eingang der Abmahnung. Zudem bat er um Erörterung, ob S. X. oder er „die angedachte Abmahnung zu tragen“ habe (Anlage K 9). Es erfolgte weitere Korrespondenz, ohne dass die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wurde (Anlagen K 10 - K 13).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Behauptungen ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzten. Weder habe sie Anfragen des Beklagten „zuletzt immer“ abgelehnt, noch habe sie ein neues Konzept, weswegen eine solche Ablehnung auch nicht an einem neuen Konzept der Klägerin liegen könne. Sie könne daher Unterlassung und zudem Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten verlangen. Wegen deren Berechnung wird auf Seite 18 der Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu behaupten,
„Zitat wurde entfernt“
„Zitat wurde entfernt“
wenn dies jeweils geschieht, wie in dem aus der Anlage K 3 ersichtlichen B.-Beitrag des Beklagten vom 26.08.2025:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, für die Äußerung, wonach seine Anfragen „zuletzt immer abgelehnt“ worden seien, gebe es einen hinreichenden Tatsachenkern. Es sei zutreffend, dass wiederholt Spendenanfragen abgelehnt worden seien. Die Klägerin habe selbst mitgeteilt, die Projekte des Beklagten nicht mehr unterstützen zu können und ihm wiederholt Absagen erteilt zu haben. Dass dies auf ein „neues Konzept“ der Klägerin zurückzuführen sei, über welches sie den Beklagten selbst informiert habe, sei eine nicht zu beanstandende Meinungsäußerung des Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen verlangen. Diese verletzten die Klägerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Die Aussagen sind geeignet, die Klägerin in ihrem sozialen Achtungsanspruch zu beeinträchtigen, und greifen damit in den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ein. Der Eingriff ist auch rechtswidrig.
Bei der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Retzlaff, in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 85. Auflage 2026 § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt.
Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meinens und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06).
Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Retzlaff, a.a.O., Rn. 101).
Vor diesem Hintergrund gilt für die angegriffenen Äußerungen das Folgende:
Bei der Äußerung „Unsere Anfragen zur Unterstützung I.er Tierschützer ist zuletzt immer abgelehnt worden“ handelt es sich um eine Behauptung tatsächlicher Art. Der Beklagte vermittelt dem Leser, dass ab einem gewissen Zeitpunkt („zuletzt immer“) Anfragen des Beklagten nicht mehr bewilligt, sondern ausnahmslos abgelehnt wurden, wobei es sich um mehrere Anfragen gehandelt hat. Letzteres folgt - ungeachtet des semantischen Widerspruchs („Anfragen“ - „ist“) aus der Verwendung des Wortes „immer“. Eine einzige Anfrage kann nur einmal, nicht dagegen „immer“ abgelehnt werden. Ob die Klägerin ab einem gewissen Zeitpunkt Anfragen des Beklagten niemals mehr positiv, sondern ausnahmslos und mindestens in zwei Fällen, negativ beschieden hat, kann durch eine Beweisaufnahme geklärt werden. Die darin liegende Tatsachenbehauptung ist unwahr. Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass die Klägerin eine Anfrage abgelehnt hat. Dass die Klägerin dem Beklagten am 25.07.2025 mitteilte, künftig seine Projekte nicht mehr unterstützen zu können, beinhaltet keine Ablehnung einer konkreten (zweiten) Anfrage. Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin habe selbst mitgeteilt, ihm wiederholt Absagen erteilt zu haben, reicht auch dies nicht aus, weil damit nicht vorgetragen ist, dass es ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch Absagen, aber keine Zusagen mehr gab. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Behauptung schon deswegen unwahr ist, weil die Klägerin den Beklagten auch nach dem 25.07.2025 bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerung, weiterhin umfassend mit Geld- und Sachspenden unterstützte.
Auch die Äußerung „„Zitat wurde entfernt“ stellt sich als Behauptung tatsächlicher Art dar. Der Leser versteht die Aussage dahingehend, dass die Klägerin bezogen auf die Frage, wie sich Arbeitsweise und Ausrichtung von Partnervereinen auf deren Unterstützung durch die Klägerin auswirken, ein neues Konzept entwickelt habe, aufgrund dessen sie den Beklagten wegen seiner Arbeitsweise und Ausrichtung nunmehr nicht mehr unterstütze. Ob dem so ist, kann ebenfalls durch eine Beweisaufnahme geklärt werden. Die Behauptung ist unwahr. Es gibt kein entsprechendes neues Konzept. Soweit der Beklagte sich auf die Mitteilung der Klägerin vom 18.07.2025 beruft, wonach interne Strukturen sich verändert haben und Entscheidungen nunmehr von einer strategischen Leitungsrunde gemeinschaftlich getroffen würden, wodurch „manche Prozesse aktuell leider etwas mehr Zeit als gewohnt“ benötigten, handelt es sich ausschließlich um eine Veränderung betreffend das Verfahren der Entscheidungsfindung, nicht aber um eine Veränderung dergestalt, dass bei der Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung on Anfragen künftig andere Maßstäbe angelegt würden. Soweit die Aussage auch ein wertendes Element enthält - die Schlussfolgerung, dass das neue Konzept „offenbar nicht mit der Arbeitsweise des Beklagten „überein passt“ - fehlt es an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für diese Äußerung, denn eine bloße Veränderung des Verfahrens der Entscheidungsfindung impliziert nicht, dass auch der Inhalt der Entscheidung nunmehr von anderen Kriterien abhängig gemacht wird als zuvor.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz der ihr vorgerichtlich durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Allerdings war im Hinblick auf den engen sachlichen Zusammenhang der beiden angegriffenen Äußerungen und des Verbreitungsgrades von einem Streitwert von lediglich 10.000 Euro auszugehen, so dass sich - zuzüglich Auslagenpauschale - der ausgeurteilte Betrag ergibt. Der Zinsanspruch ist wegen Verzugs begründet, § 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO.
Streitwert: 10.000 Euro
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