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28 O 189/25•Landgericht Köln, 2026-04-15, 28 O 189/25
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: 28 O 189/25
ECLI: ECLI:DE:LGK:2026:0415.28O189.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„Zitat wurde entfernt“
wenn dies geschieht, wie in dem Artikel mit dem Titel „„Zitat wurde entfernt“ “ in seiner ursprünglichen Fassung vom 27.03.2025, beigefügt als Anlage PBP 3.
die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 EUR freizustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
(…)
Die Klägerin veröffentlichte in ihrem Profil bei „Instagram“ am 10.10.2023 die folgende „Story“:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Am 14.10.2023 veröffentlichte sie die folgende „Story“:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Am 07.10.2024 veröffentlichte sie die folgende „Story“:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Story-Inhalte sind grundsätzlich 24 Stunden auf der Plattform Instagram sichtbar, wenn sie der Ersteller nicht bereits zuvor löscht oder diese im Anschluss in die sogenannten Story-Highlights hochlädt.
Am 27.03.2025 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite einen Artikel mit dem Titel „„Zitat wurde entfernt“ “. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Anlage PBP 3 verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2025 (Anlage PBP 14) ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Auf den daraufhin bei der Kammer am 22.04.2025 eingereichten Antrag untersagte die Kammer der Beklagten nach teilweiser Antragsrücknahme mit einstweiliger Verfügung vom 12.05.2025 die streitgegenständliche Äußerung.
Die Klägerin behauptete, dass der Beitrag vom 07.10.2024 bereits zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels als ein dauerhaft abrufbares „Story Highlight“ in ihrem Profil in der Highlight-Gruppe mit dem Titel „X.“ zu finden gewesen sei.
Sie ist der Ansicht, dass der durchschnittliche Rezipient unter Posting sämtliche Beiträge verstehe, die ein Nutzer in einem sozialen Netzwerk geteilt hat. Der durchschnittliche Rezipient des Artikels verstehe den Begriff „Posting“ nicht so, dass er lediglich dauerhaft abrufbare Stellungnahmen erfasse. Hilfsweise, unter Zugrundelegung des Verständnisses des Begriffs „Posting“ der Beklagten und unter Ausblendung des dargestellten Story Highlights der Klägerin, sei die Äußerung jedenfalls mehrdeutig und deshalb rechtswidrig. Denn der Begriff „Posting“ könne im gegenständlichen Artikel entweder (realitätsfern) als „dauerhaft abrufbare Stellungnahme“ oder als „jeglicher in einem sozialen Netzwerk geteilter Beitrag“ verstanden werden.
Die Klägerin beantragt,
in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„Zitat wurde entfernt“
wenn dies geschieht, wie in dem Artikel mit dem Titel „„Zitat wurde entfernt“ “ in seiner ursprünglichen Fassung vom 27.03.2025, beigefügt als Anlage PBP 3;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sich zum Zeitpunkt der Berichterstattung kein Beitrag der Klägerin mit Äußerungen zu den Anschlägen vom 7. Oktober 2023 auf deren Instagram-Account befunden habe. Insbesondere das als Anlage PBP 13 vorgelegte Posting habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht in den Story-Highlights mit dem Titel „X.“ befunden.
Sie ist der Ansicht, dass es sich bei einer sog. Instagram-Story von vornherein nicht um ein Posting im eigentlichen und in der Berichterstattung bezuggenommenen Sinne handele. Die von der Klägerin angeführten Inhalte seien ohnehin lediglich weiterverbreitete Beiträge Dritter und entsprechend von vornherein nicht als Postings „von ihr“ - also der Klägerin selbst - zu verstehen. Selbst wenn man argumentationshalber tatsächlich unterstellen wollte, dass es sich bei der als Anlage PBP 13 vorgelegten Story um ein Posting handelte, würde dies nichts an der Wahrheit der streitgegenständlichen Äußerung ändern. Schließlich handele es sich insoweit nicht etwa um einen Inhalt, der im direkten Zusammenhang mit dem Terror vom 7. Oktober 2023 veröffentlicht wurde, sondern erst ein Jahr später, also am 7. Oktober 2024, im Zuge des Jahrestages des Geschehens.
Die Klägerin sei verpflichtet, darzulegen und zu beweisen, dass die Äußerung nicht der Wahrheit entspreche. Es handele sich nicht um eine ehrenrührige Äußerung im Sinne von § 186 StGB, die die Klägerin verächtlich mache oder herabsetze. Vielmehr gehe aus der streitgegenständlichen Äußerung lediglich hervor, wie die Klägerin sich in den sozialen Medien positioniere bzw. nicht positioniere, so dass es an ihr wäre, die vermeintliche Unwahrheit zu beweisen. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin aus ihrer außenpolitischen Positionierung und Tendenz pro E. und gegen C. auch sonst keinen Hehl mache und es entsprechend nicht (erst) die Berichterstattung der Beklagten sei, die ihre Haltung einordne. Selbst wenn man dies anders sehe, wäre die Klägerin jedenfalls sekundär darlegungs- und beweisbelastet.
Ein Unterlassungsanspruch bestehe in jedem Fall mangels persönlichkeitsrechtlicher Relevanz nicht. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar erläutert, inwiefern die vermeintliche Unwahrheit der streitgegenständlichen Formulierung (ausschließlich) betreffend ihr Instagram-Verhalten konkret dazu geeignet sein soll, ihr (bewusst und durchgängig C.-kritisches) Bild in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., Z. und G. sowie durch Parteivernehmung der Klägerin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 25.03.2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.
Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Retzlaff, in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 85. Auflage 2026, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06).
Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Retzlaff, a.a.O., Rn. 102). Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn Streitgegenstand der Vorwurf des Kritikers ist, die Verteidigung des Kritisierten sei unwahr. In diesem Fall hat nicht der Kritisierte die Wahrheit seiner Verteidigung, sondern der Kritiker deren Unwahrheit nachzuweisen, weil andernfalls die Regel verletzt würde, dass niemand eine üble Nachrede hinzunehmen braucht, wenn nicht der ehrenrührige Vorwurf erwiesen ist (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rz. 139).
Bei der angegriffenen Äußerung „„Zitat wurde entfernt“ handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese Äußerung ist unzutreffend, da nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass auf Instagram kein entsprechendes Posting für einen längeren Zeitraum vorhanden war. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass unstreitig auf Twitter kein Posting erfolgt ist, führt dies nicht dazu, dass die Äußerung nur teilweise zu verbieten wäre.
Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Wahrheit der Behauptung, da diese im konkreten Kontext ehrenrührig im Sinne von § 186 StGB ist und die Klägerin herabsetzt. Die Beklagte schildert in ihrem Beitrag, dass C.-Hass bei der Klägerin nichts Neues sei. Diese hetze schon seit Monaten in den sozialen Medien gegen C., werfe der einzigen Demokratie im Nahen Osten einen vermeintlichen Genozid vor. Sodann erfolgt die streitgegenständliche Äußerung zum Fehlen von Postings nach den Massakern des 7. Oktober. Damit wird der Klägerin vorgeworfen, den Konflikt lediglich einseitig darzustellen und sich nicht für das Leid der Opfer des 7. Oktober zu interessieren.
Die Beklagte hat nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass kein entsprechendes Posting der Klägerin bei Instagram erfolgt ist.
Soweit unstreitig am 10.10.2023, 14.10.2023 und 07.10.2024 „Storys“ der Klägerin auf ihrem Instagram-Account veröffentlicht wurden, die sich auf das Massaker vom 7. Oktober 2023 beziehen, führt dies nicht zu einer Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerung. Der Begriff "Posting" ist nach Auffassung der Kammer im Sinne einer für einen längeren Zeitraum abrufbaren Stellungnahme zu verstehen. Eine "Story", deren Sichtbarkeit auf 24 Stunden begrenzt ist und die nicht durch besondere Vorkehrungen auch nach Ablauf dieser Frist abrufbar gehalten wird, fällt nicht darunter. Für diese Auslegung spricht auch, dass das der Rezipient nicht davon ausgeht, dass Mitarbeiter der Beklagten den Instagram-Account der Klägerin seit dem 07.10.2023 alle 24 Stunden in Augenschein genommen zu haben, um nach Storys zum Thema X. zu recherchieren. Das Verständnis des Lesers geht jedoch auch nicht dahin, dass lediglich zum Zeitpunkt der Berichterstattung keine derartigen Beiträge vorlagen und die Beklagte keinerlei Aussage über den zurückliegenden Zeitraum machen wollte, da sie im Imperfekt davon spricht, dass es keine Postings gab. Es wird somit nicht lediglich eine Aussage über den Inhalt des Instagram-Account zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels getroffen, sondern auch über die Vergangenheit.
Die Klägerin hat im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast dargelegt, dass der Beitrag vom 07.10.2024 (vgl. Anlage PBP 13) als ein dauerhaft abrufbares „Story Highlight“ in ihrem Profil in der Highlight-Gruppe mit dem Titel „X.“ gespeichert wurde.
Unabhängig davon, ob das Posting in Anlage PBP 13 noch zum Zeitpunkt der Berichterstattung als dauerhaftes Story-Highlight im Ordner X. hinterlegt war, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich nicht zumindest zu einem früheren Zeitpunkt im Oktober/November 2024 für einen Zeitraum von mehreren Wochen dort befunden hat.
Die Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt M. war insoweit unergiebig. Dieser hat nach eigenen Angaben das Profil der Klägerin erstmals nach Erscheinen der streitgegenständlichen Berichterstattung eingesehen.
Auch die Vernehmung des Zeugen Z., des Verfassers des streitgegenständlichen Artikels, konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass auf dem Account der Klägerin kein über einen längeren Zeitraum abrufbares Posting vorhanden war. Der Zeuge hat bekundet, dass er am Vormittag des 26.03.2025 das Instagram-Profil der Klägerin angeschaut habe. Er habe zunächst die normalen Posts durchforstet und dann auch unter den Story-Highlights, dort insbesondere in dem Story-Highlight „X.“, geschaut. In diesem hätten sich etwa 30 bis 50 Postings befunden hätten. Diese habe er, soweit es sich um Textbeiträge gehandelt habe, vollständig gelesen. Bei dieser Recherche habe er den in Anlage PBP 13 abgebildeten Beitrag nicht aufgefunden. Über die zu einem früheren Zeitraum vorhandenen Beiträge konnte er jedoch keine Angaben machen.
Demgegenüber hat der Zeuge G. angegeben, dass der in Anlage PBP 13 ersichtliche Beitrag in dem sogenannten „X.-Highlight“ auf dem Instagram-Profil der Klägerin sichtbar gewesen sei, als er sich dieses Ende Oktober sowie Mitte November 2014 angesehen habe.
Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Z., da sich dessen Wahrnehmungen auf einen anderen Zeitpunkt bezogen.
Schließlich folgt auch aus den Angaben der Klägerin im Rahmen der durchgeführten Parteivernehmung nicht, dass kein längerfristig abrufbares Posting auf ihrem Instagram-Account vorhanden war. Diese hat vielmehr angegeben, dass den hier diskutierten Beitrag, Anlage PBP 13, am 07.10.2024 zum Jahrestag des K.-Massakers auf Instagram hochgeladen und ihn unmittelbar danach in den Highlight-Ordner X. verschoben habe. Sie habe ihn dort zu keinem Zeitpunkt entfernt. Es habe auch keine andere Person Zugriff auf ihren Account, sodass niemand anders den Beitrag hätte entfernen können.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 10.000 Euro
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