Landgericht Köln, 2025-09-09, 14 O 294/25

14 O 294/25Kantonsgericht09.09.2025

Regest

1. Das Recht auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG setzt keine Werknutzung voraus. 2. Zum Umfang des Rechts auf Urheberbenennung eines Co-Regisseurs bei einer Preisverleihung für die Regie eines Filmwerks. Eine namentliche Nennung ist auch dann notwendig, wenn einer von mehreren Co-Regisseuren nicht für den zu verleihenden Preis nominiert ist. Ein Recht auf Nominierung zum Preis kann aus § 13 UrhG jedoch nicht hergeleitet werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 14 O 294/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-09

Aktenzeichen: 14 O 294/25

ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0909.14O294.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: UrhG § 13; UrhG § 97; UrhG § 8

Leitsätze

    1. Das Recht auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG setzt keine Werknutzung voraus.
    1. Zum Umfang des Rechts auf Urheberbenennung eines Co-Regisseurs bei einer Preisverleihung für die Regie eines Filmwerks. Eine namentliche Nennung ist auch dann notwendig, wenn einer von mehreren Co-Regisseuren nicht für den zu verleihenden Preis nominiert ist. Ein Recht auf Nominierung zum Preis kann aus § 13 UrhG jedoch nicht hergeleitet werden.

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.09.2025 wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

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