Landgericht Köln, 2025-07-15, 31 O 255/23

31 O 255/23Kantonsgericht15.07.2025

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 31 O 255/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-15

Aktenzeichen: 31 O 255/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0715.31O255.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

I.

Das Versäumnisurteil vom 19.09.2024 (Az. 31 O 255/23) wird aufgehoben.

II. 1.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin zu 1. Auskunft zu erteilen,

a) über Namen und Anschriften ihrer Vorlieferanten sowie ihrer gewerblichen Abnehmer, an die sie

 das Arzneimittel D. 20mcg/50mcg gemäß der Notifizierung in der mit dem Urteil fest verbundenen Anlage K 11 und

 das Arzneimittel W. Respimat 2,5mcg gemäß den Notifizierungen in den mit dem Urteil fest verbundenen Anlagen K 15, K 27, K 29 und K 32

in neuen Umverpackungen seit dem 01.01.2019 vertrieben haben unter Vorlage der Lieferscheine und Rechnungen, in denen die Preise geschwärzt sein können,

und

b) über Art und Umfang der vorbezeichneten Handlungen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet ergeben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Vertrieb der Produkte gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin zu 2. Auskunft zu erteilen,

a) über Namen und Anschriften ihrer Vorlieferanten sowie ihrer gewerblichen Abnehmer, an die sie

 die Arzneimittel R. 20 mg, 30 mg und 40 mg jeweils 28 x 1 Tabletten gemäß der Notifizierung in der mit dem Urteil fest verbundenen Anlage K 17

 das Arzneimittel T. 100 mg 1 x 60 Kapseln gemäß der Notifizierung in der mit dem Urteil fest verbundenen Anlage K 22

 das Arzneimittel G. H. 2,5mcg/2,5mcg 1 x 30 Dosen gemäß den Notifizierungen in den mit dem Urteil fest verbundenen Anlagen K 20 und K 25

 das Arzneimittel L. 400 mg 30 Tabletten (Blister) gemäß der Notifizierung in der mit dem Urteil fest verbundenen Anlage K 35

in neuen Umverpackungen seit dem 01.01.2019 vertrieben haben unter Vorlage der Lieferscheine und Rechnungen, in denen die Preise geschwärzt sein können,

und

b) über Art und Umfang der vorbezeichneten Handlungen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet ergeben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Vertrieb der Produkte gemäß Ziffer 3. entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 1. 8.051,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 25.03.2023 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 2. 6.519,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 25.03.2023 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin zu 1. Auskunft zu erteilen,

a) über Namen und Anschriften ihrer Vorlieferanten und ihrer gewerblichen Abnehmer, an die sie

 das Arzneimittel D. 20mcg + 50mcg 3 inhalers gemäß den Notifizierungen vom 22.04.2021 und 19.07.2022

 das Arzneimittel W. H. 2,5mcg 2 Patronen und 2 RE-SPIMAT gemäß der Notifizierung vom 19.11.2020

 das Arzneimittel W. H. 2,5mcg 3 Patronen und 3 H. gemäß der Notifizierung vom 19.11.2020

 das Arzneimittel W. H. 2,5mcg 3 Patronen gemäß der Notifizierung vom 19.11.2020

 das Arzneimittel W. H. A. 2,5mcg 1 Patrone und 1 H. gemäß der Notifizierung vom 03.08.2020

 das Arzneimittel W. H. A. 2,5mcg 3 Patronen und 1 H. gemäß den Notifizierungen vom 08.07.2020 und 18.01.2022

 das Arzneimittel W. H. A. 2,5mcg 3 Patronen gemäß der Notifizierung vom 08.04.2021, 13.01.2022 und 18.01.2022

 das Arzneimittel W. H. A. 2,5mcg 1 Patrone gemäß der Notifizierung vom 13.01.2022

 das Arzneimittel W. 18 mcg 90 gemäß den Notifizierungen vom 10.05.2022 und 08.11.2022

 das Arzneimittel W. 18 mcg 30 + HandiHaler gemäß der Notifizierung vom 10.05.2022

 das Arzneimittel W. 18 mcg 60 gemäß der Notifizierung vom 10.05.2022

in neuen Umverpackungen seit dem 01.01.2020 vertrieben haben unter Vorlage der Lieferscheine und Rechnungen, in denen die Preise geschwärzt sein können,

und

b) über Art und Umfang der vorstehend beschriebenen Handlungen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Vertriebsgebiet ergeben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zu 1. allen Schaden zu ersetzen haben, der ihr aus dem Vertrieb der Produkte gemäß Ziffer 7. entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin zu 2. Auskunft zu erteilen,

a) über Namen und Anschriften Ihrer Vorlieferanten und Ihrer gewerblichen Abnehmer, an die sie

 das Arzneimittel M. 10mg 100 Tabletten gemäß der Notifizierung vom 26.08.2020

 das Arzneimittel G. H. 2,5mcg/2,5mcg 3 Patronen gemäß den Notifizierungen vom 10.06.2021, 26.08.2021, 28.10.2021 und 14.07.2022

 das Arzneimittel G. H. 2,5mcg/2,5mcg 3 Patronen + 1 H. A. gemäß den Notifizierungen vom 23.07.2020, 16.02.2021, 02.03.2021, 26.08.2021 und 24.05.2022

in neuen Umverpackungen seit dem 01.01.2020 vertrieben haben unter Vorlage der Lieferscheine und Rechnungen, in denen die Preise geschwärzt sein können,

und

b) über Art und Umfang der vorstehend beschriebenen Handlungen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Vertriebsgebiet ergeben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zu 2. allen Schaden zu ersetzen haben, der ihr aus dem Vertrieb der Produkte gemäß Ziffer 9. entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Klägerinnen tragen die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern II. 1., 3., 5., 6., 7., 9. und III. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu den Ziffern II. 1. und 3. jeweils 75.000,00 EUR, der Ziffer II. 7. 240.000,00 EUR, der Ziffer II. 9. 150.000,00 EUR und hinsichtlich der Ziffern II. 5., 6. und IV. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.