Landgericht Köln, 2025-07-03, 14 O 388/22

14 O 388/22Kantonsgericht03.07.2025

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 14 O 388/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-03

Aktenzeichen: 14 O 388/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0703.14O388.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Miturheberin der Comedy-Soloprogramme der Beklagten mit den Titeln „Z.“ und „B.“ ist.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin detailliert und mit entsprechenden Belegen Auskunft über ab Mai 2022 angefallene Auswertungsgewinne der Nutzung der Inhalte der Comedy-Soloprogramme „Z.“ und „B.“ für Bühne, Fernsehen, Radio, Internet zu erteilen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin einen Anteil von 20 % der Erträgnisse aus den in Ziffer II genannten Auswertungsgewinnen der Comedy-Soloprogramme „Z.“ und „B.“ zu zahlen hat, soweit diese Zahlungen nicht bereits mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.7.2023 in dem parallelen Rechtsstreit der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 17 O 239/22 geltend gemacht worden sind.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

  6. Das Urteil ist hinsichtlich der Tenorziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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