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3 O 392/20•Landgericht Köln, 2025-01-21, 3 O 392/20
Entscheidungsdatum: 2025-01-21
Aktenzeichen: 3 O 392/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0121.3O392.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 257 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin alle Aufwendungen zu ersetzten, die die Klägerin aufgrund ihres gesetzlichen Versicherungsverhältnisses zu ihrer Versicherten Frau N. S., geb. [im Jahr 1935], in der Zukunft nach Maßgabe des SGB V oder anderer einschlägiger sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zu erbringen verpflichtet ist und deren Entstehung auf der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte [im August 2017] beruht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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