Landgericht Köln, 2025-01-09, 14 O 387/24

14 O 387/24Kantonsgericht09.01.2025

Regest

1. Eine unberechtigte Urheberrechtsbeschwerde gegenüber einer Streaming-Plattform (sog. Copyright-Strike) mit dem Ziel der Blockade der Inhalte auf der Plattform ist ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des tatsächlich berechtigten Urhebers. 2. Die Rechtsprechung des BGH zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung (Beschluss vom 15.7.2005 - GSZ 1/04 - NJW 2005, 3141) ist auf die unberechtigte Urheberrechtsbeschwerde gegenüber Plattformen übertragbar. 3. Der betroffene Urheber kann von dem Einreicher der unberechtigten Urheberrechtsbeschwerde Unterlassung dieses Verhaltens verlangen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 14 O 387/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-09

Aktenzeichen: 14 O 387/24

ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0109.14O387.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; UrhDaG § 1; UrhG § 104; ZPO § 32

Leitsätze

  1. Eine unberechtigte Urheberrechtsbeschwerde gegenüber einer Streaming-Plattform (sog. Copyright-Strike) mit dem Ziel der Blockade der Inhalte auf der Plattform ist ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des tatsächlich berechtigten Urhebers.

  2. Die Rechtsprechung des BGH zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung (Beschluss vom 15.7.2005 - GSZ 1/04 - NJW 2005, 3141) ist auf die unberechtigte Urheberrechtsbeschwerde gegenüber Plattformen übertragbar.

  3. Der betroffene Urheber kann von dem Einreicher der unberechtigten Urheberrechtsbeschwerde Unterlassung dieses Verhaltens verlangen.

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.11.2024 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

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