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81 O 13/24•Landgericht Köln, 2024-10-10, 81 O 13/24
Entscheidungsdatum: 2024-10-10
Aktenzeichen: 81 O 13/24
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:1010.81O13.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im Wettbewerb nach Ausführung eines Beförderungsauftrages mit einem Mietwagen die Rückfahrt zum Betriebssitz nicht unverzüglich anzutreten oder diese zu unterbrechen, es sei denn, dass sie vor der Fahrt von ihrem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat,
wie am 19.01.2023 am S.-straße in 00000 L. in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr geschehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
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