Landgericht Köln, 2024-09-17, 323 KLs 14/24

323 KLs 14/24Kantonsgericht17.09.2024

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 323 KLs 14/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-17

Aktenzeichen: 323 KLs 14/24

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0917.323KLS14.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Zudem wird er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der durch das Landgericht Kleve in den Urteilen vom 13.05.2022 (Az. 130 Ns 5/22) und vom 19.10.2022 (Az. 170 KLs 8/22) verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der in diesen Entscheidungen gebildeten Gesamtstrafen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und sieben Monaten

verurteilt.

Die Einziehung der Druckgaswaffe (C02), Hersteller Umarex, Modell T4E TB 68, Kaliber .68, Nummer D23E057572, nebst der im Magazin der Waffe befindlichen 14 Schuss und der in drei Original-Beuteln zu je 100 Stück befindlichen Munition im Kaliber .68 und .50 wird angeordnet.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300 Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 29a Abs.1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 52, 53, 55, 73, 73c, 74 Abs. 1 StGB

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