projekte
118 KLs 10/24•Landgericht Köln, 2024-09-13, 118 KLs 10/24
118 KLs 10/24Kantonsgericht13.09.2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-13
Aktenzeichen: 118 KLs 10/24
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0913.118KLS10.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. große Strafkammer
Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Angeklagte Z. freigesprochen.
Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Vom Angeklagten Z. wird die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 1.000,00 EUR angeordnet.
Dem Angeklagten Z. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten Z. vor Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten, der Angeklagte Z. jedoch nur soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten Z.: §§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Var. 1, Abs. 3, 315d Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 52, 56, 69, 69a, 69b, 73, 73c StGB
Angewandte Vorschriften bzgl. des Angeklagten U.: §§ 308 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1, 52 StGB
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.