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14 O 286/14•Landgericht Köln, 2024-08-09, 14 O 286/14
Entscheidungsdatum: 2024-08-09
Aktenzeichen: 14 O 286/14
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0809.14O286.14.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom 03.09.2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27.04.2017 (Az. 14 O 286/14) geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren T. M.s von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist.
Es wird im Wege des Zwischenfeststellungsurteils gem. § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren T. M.s von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, an die Klägerin herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
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