Landgericht Köln, 2024-07-11, 14 O 184/22

14 O 184/22Kantonsgericht11.07.2024

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 14 O 184/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-11

Aktenzeichen: 14 O 184/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0711.14O184.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.676,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.06.2022 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz, Aufwendungsersatz und Abmahnkosten geltend.

Die Klägerin betreibt das Bezahlfernsehen („Pay-TV“) „U. Deutschland“ und bietet ihren Kunden u. a. auf den Sendern „U. Sport“ und „U. Sport Bundesliga“ Sport- und Fußballsendungen an, die insbesondere die Berichterstattung der Live-Spiele der deutschen Fußball Bundesliga (1. und 2. Liga) sowie der Spiele der D. und des M. beinhalten. Mit Vertrag vom 12.06.2017 erwarb sie von der S. für die Spielzeiten von 2018/2019 bis einschließlich 2020/2021 die ausschließlichen Verwertungsrechte am K. der D. sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe (sog. Gaststättenrecht nach § 22 UrhG) in Deutschland. Eine Unterlizenzierung nahm die Klägerin im betreffenden Zeitraum nicht vor.

Wer als Kunde das verschlüsselte Programm der Klägerin sehen oder anderen präsentieren möchte, muss mit ihr einen Abonnementvertrag abschließen. Hierbei unterscheidet die Klägerin zwischen Privatkunden und gewerblichen Kunden. Während bei Privatkunden der Empfang ausschließlich zur eigenen privaten Nutzung erfolgen darf, kann gewerblichen Kunden das Recht eingeräumt werden, das Programm öffentlich wahrnehmbar zu machen. Dabei schließt die Klägerin Abonnementverträge mit gewerblichen Kunden nur mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten ab. Der Abonnementpreis ist neben anderen Faktoren maßgeblich von der Größe der Gasträume abhängig.

Bei der Übertragung der Spiele beschränkt sich das Programm der Klägerin nicht auf die bloße Ausübung der von dem jeweiligen Sportverband erteilten Lizenz im Wege der unkommentierten und unmoderierten Wiedergabe des Geschehens auf dem Spielfeld, sondern erstreckt sich auf die umfassende mediale Aufbereitung der Spielbegegnung vor, während und nach jedem Spiel.

Der Beklagte betreibt das Restaurant „E. W. A." in V.. Dort wurde abends am 28.10.2020 über den Sender „X.“ die Begegnung der D. zwischen G. und dem P. live übertragen. Unter streitigen Umständen betrat an diesem Abend der Zeuge N., ein Kontrolleur der Klägerin, das Restaurant des Beklagten.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 11.11.2020 ab (Anlage K5, Bl. 43 ff. d. A.). Der Beklagte gab mit Schreiben vom 27.11.2020 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte eine Schadensersatzzahlung an die Klägerin jedoch ab.

Die Klägerin behauptet, der Gastraum des Restaurants des Beklagten sei am 28.10.2020 gegen 22:15 öffentlich zugänglich gewesen. Der Kontrolleur N. habe bei normalem Geschäftsbetrieb ungehinderten Zugang zum Restaurant gehabt und sei nicht zum Verlassen des Restaurants aufgefordert worden. Es habe auch kein Schild auf eine geschlossene Gesellschaft hingedeutet. Der Zeuge habe eine Cola getrunken und das Restaurant dann wieder verlassen. Dies belegten Besuchsprotokoll und Videoaufnahme des Kontrollbesuchs, welche die Klägerin beide vorlegt.

Die Klägerin meint, sie habe gegen den Beklagten einen lizenzanalogen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.620,00 EUR. Dieser Betrag stelle den jährlichen Abonnementpreis für den Betreiber einer Gaststätte mit einer Größe von 76-100 m² in der Regionalklasse B dar (vgl. U. Preisrechner, K3, Bl. 53 d. A.). Daneben könne die Klägerin eine Pauschale von 161,80 EUR, die sie im Fall einer positiven Kontrolle an die beauftragte Agentur zahle, eine Verwaltungsgebühr von 30,00 EUR für die von ihr betreffend den Beklagten eingeholte Gewerbeauskunft (Anlage K2, Bl. 55 ff. d. A.) sowie Abmahnkosten in Höhe von 865,00 EUR von dem Beklagten verlangen.

Die vorgelegten Unterlagen zu dem Kontrollbesuch, insbesondere die Videoaufnahme des Besuchs, seien verwertbar. Im Rahmen der vorzunehmen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das Interesse der Klägerin an der Dokumentation der Kontrolle ein etwaiges Persönlichkeitsinteresse des Beklagten, zumal vorliegend allenfalls eine kurzfristige Beeinträchtigung der Sozialsphäre vorliege.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.676,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Bewirtung im Restaurant sei zum Kontrollzeitpunkt am 28.10.2020 aufgrund der Corona-Pandemie bereits beendet gewesen. Es seien lediglich noch Lieferservicebestellungen ausgeführt worden. Zur Zeit der Kontrolle hätten sich deshalb nur seine Familienmitglieder und Mitarbeiter im Restaurant befunden. Als der Zeuge N. eingetreten sei, habe er gefragt, ob er die Toilette nutzen dürfe. Der Zeuge H. habe den Zeugen darauf hingewiesen, dass die Gaststätte bereits geschlossen sei, ihm aus Kulanz jedoch den Toilettengang gegen eine Gebühr von 1,00 EUR gestattet. Der Zeuge N. habe erwidert, dass er in diesem Fall lieber ein Glas Cola bestellen würde. Der Zeuge H. habe sich mit dieser Lösung einverstanden erklärt. Der Zeuge N. habe das Glas Cola getrunken und das Restaurant nach wenigen Minuten wieder verlassen.

Zuvor hat der Beklagte behauptet, er sei bei dem Besuch des Zeugen N. zunächst im Keller des Restaurants gewesen. Als er wieder den Gastraum betreten habe, habe er zu seinen Familienmitgliedern gesagt: „Was macht er hier?“, „Schmeißt ihn raus“. Daraufhin sei Herr N. aufgefordert worden, die Gaststätte zu verlassen.

Der Beklagte meint, dass die Wiedergabe des streitgegenständlichen Fußballspiels nicht öffentlich gewesen sei. Die von der Klägerin vorgelegte Videoaufnahme des Kontrollbesuchs unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Video heimlich aufgenommen worden sei. Zudem seien die Familienmitglieder und Angestellten des Klägers klar und über einen längeren Zeitraum erkennbar. Eine umfassende Interessen- und Güterabwägung führe letztlich zu einer Unverwertbarkeit des Videos.

Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30.10.2023 (Bl. 214 f. d. A.) in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N., Q., C. und H.. Auf den Inhalt des Protokolls (Bl. 359 ff. d. A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das LG Köln örtlich zuständig nach § 12 ZPO in Verbindung mit § 1 ZustVO UrhR NRW, da der Beklagte seinen Wohnsitz in V. und damit im Oberlandesgerichtsbezirk Köln hat

II. Die Klage ist begründet.

  1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie in Höhe von 4.620,00 EUR gem. §§ 97 Abs. 2, 15, 22 UrhG zu. Der Beklagte machte eine Fußballsendung, für die die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland die exklusiven Verwertungsrechte hat, ohne deren Zustimmung öffentlich wahrnehmbar, indem er am 28.10.2020 zwischen 22:15 Uhr und 22:22 Uhr das D. Spiel zwischen G. und dem P. in seinem Restaurant „E. W. A." zeigte.

a) Bei der hier maßgeblichen Übertragung handelt es sich um ein Filmwerk, das aufgrund der freien Zusammenstellung der Bildsequenzen und Kameraeinstellungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt ist (vgl. Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 2 Rn. 123 m. w. N.). Das sogenannte Basissignal respektive Live-Signal von Spielübertragungen der D. ist ein urheberrechtschutzfähiges Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Trotz Vorgabe des Ziels, einen möglichst authentischen Eindruck des Spiels zu vermitteln, räumen die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten dem Bildregisseur hinreichend Raum für eine individuelle gestalterische Prägung ein (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RS 2021, 46532; Urteil der Kammer GRUR-RS 2022, 36207 Rn. 20 ff.).

b) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage des Medienrechtevertrags der Klägerin mit der S. vom 12.06.2017 (Anlage K9, Bl. 104 ff. d. A.) sowie durch die eidesstattliche Versicherung des Senior Legal Counsel der S. Herrn R. vom 15.03.2019 (Anlage K4, Bl. 50 f. d. A.) substantiiert dargelegt, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Basissignal zu sein. Sie hat insbesondere ausweislich Ziffer 4.2 (e) des Medienrechtevertrags das alleinige und ausschließliche Recht, das Basissignal in Deutschland zu gewerblichen Zwecken in Bars, Clubs und Restaurants öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin in der Klageerwiderung zunächst mit Nichtwissen bestritten hat, hat sie dieses Bestreiten im weiteren Prozessverlauf nicht aufrechterhalten. Die Kammer sieht die Aktivlegitimation der Klägerin deshalb als unstreitig an. Im Übrigen wäre das Bestreiten angesichts der durch die Klägerin vorgelegten, zuvor benannten Unterlagen unsubstantiiert und damit unbeachtlich.

c) Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er war zu dem von der Klägerin angeführten Kontrollzeitpunkt am 28.10.2020 Inhaber des „E. W. A." in V.. Entweder von dem Beklagten selbst oder von seinen Mitarbeitern sind die Fußballsendungen der Klägerin dort wahrnehmbar gemacht worden.

d) Die Wahrnehmbarmachung bzw. Wiedergabe der Sendung der Klägerin erfolgte auch im Sinne der §§ 15, 22 UrhG öffentlich.

aa) Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH GRUR 2020, 1297 Rn. 14 - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, m. w. N.).

Eine öffentliche Wiedergabe setzt ferner voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 EG EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE; BeckRS 2012, 80055 Rn. 195 - Football Association Premier League; GRUR 2012, 593 Rn. 82 - SCF; GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland).

Der maßgebliche Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und „recht vielen“ Personen erfüllt. Um eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE, m. w. N.; zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] vgl. EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF; BGH GRUR 2016, 71 Rn. 46 - Ramses; GRUR 2018, 608 Rn. 34 - Krankenhausradio). Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE; GRUR 2013, 500 Rn. 32, 33 - ITV Broadcasting u. a.; GRUR 2016, 684 Rn. 40-44 - Reha Training; BGH GRUR 2016, 278 Rn. 44 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen; GRUR 2016, 71 Rn. 47 - Ramses; GRUR 2018, 608 Rn. 34 - Krankenhausradio; GRUR 2020, 1297 Rn. 23 - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen; GRUR 2021, 1286 Rn. 14 - Lautsprecherfoto).

bb) Die vorgenannten Voraussetzungen waren vorliegend zur Überzeugung der Kammer gegeben. Aufgrund der Zeugenaussage, des vorgelegten Kontrollberichts und der eingereichten Videoaufnahme des Zeugen N. steht für die Kammer fest, dass in der Betriebsstätte des Beklagten am 28.10.2020 zwischen 22:15 Uhr und 22:22 Uhr das D. Spiel zwischen G. und dem P. mittels eines dort befindlichen Fernsehers gezeigt wurde, so dass die Fernsehsendung der Klägerin für alle dort anwesenden Personen wahrnehmbar war. Der Zeuge N. hat die in dem zur Akte gereichten „Besuchsprotokoll“ (Anlage K8, Bl. 149 ff. d. A.) gemachten Angaben in seiner Zeugenaussage bestätigt und seinen Kontrollbesuch auch auf der Grundlage des eingereichten Videos nachvollziehbar geschildert.

Das - tonlose - Kontrollvideo ist nach Auffassung der Kammer verwertbar und unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot. Nach der Rechtsprechung des BGH sind rechtswidrig geschaffene oder erlangte Beweismittel im Zivilprozess nicht schlechthin unverwertbar. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr in derartigen Fällen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2018, 2883 Rn. 31; NJW 2003, 1123, 1124; NJW 1994, 2289, 2292). Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen hierbei nicht, um im Rahmen der Abwägung von einem höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem Recht am gesprochenen Wort zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist (BGH NJW 2018, 2883 Rn. 31).

Nach diesen Grundsätzen überwogen - selbst wenn man an dieser Stelle eine rechtswidrige Aufzeichnung des Videos unterstellt - vorliegend die Interessen der Klägerin die Interessen des Beklagten, sodass nicht von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen war. Auf Seiten der Klägerin waren ihre grundrechtlich gem. Art. 14 GG geschützten urheberrechtlichen Verwertungsrechte in die Abwägung einzustellen. Der Beklagte konnte sich auf sein aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgendes Allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und als Recht am eigenen Bild berufen.

Diese Rechte des Beklagten müssen vorliegend hinter dem berechtigten Interesse der Klägerin an der Aufzeichnung des Videos zurücktreten. Denn für das Vorliegen einer Verletzungshandlung ist der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte im Prozess darlegungs- und beweisbelastet. Legt er die Verletzungshandlung nicht ausreichend dar, droht das Unterliegen in diesem Prozess allein aus diesem Grund. Die Folge wäre, dass eine etwaige Urheberrechtsverletzung, die in die oben benannten Positionen der Klägerin eingriffe, nicht abgewehrt werden könnte. Bleibt der Klägerin daher nur der Weg der rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels für die Verletzungshandlung, so spricht das gegen ein Beweisverwertungsverbot (vgl. BGH NJW 1994, 2289, 2292; Foerste, in: Musielak/Voit, 19. Aufl. 2022, ZPO § 286 Rn. 6).

Die vorstehenden Erwägungen sprechen vorliegend gegen ein Beweisverwertungsverbot. Zwar ist dem Vortrag des Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin sich im Prozess auf die Zeugenaussage des Herrn N. berufen kann und sie damit auch ohne Kontrollvideo nicht beweislos dasteht. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Zeugenaussage eines Kontrolleurs der Klägerin gleich mehrere Aussagen von Angestellten bzw. Familienmitgliedern eines Restaurationsbetriebs gegenüberstehen, besteht für die Klägerin jedoch ein erhebliches beweisrechtliches Problem, dem sie durch die Aufzeichnung des Besuchs wirksam begegnen kann. Darüber hinaus können die Kontrolleure der Klägerin sich nach den Erfahrungen der Kammer aufgrund ihrer oftmals gleichförmigen Tätigkeit nicht mehr an jeden Kontrollbesuch im Einzelnen erinnern, sodass der Beweiswert ihrer Aussage deshalb eingeschränkt sein kann. Die Kammer bewertet den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten zudem als gering. Denn dieser ist auf dem eingereichten Video lediglich ganz kurzfristig zu sehen. Zudem ist er - da die Aufnahme in seinem Restaurant stattfand, in dem er täglich einem erheblichen Publikumsverkehr ausgesetzt ist - lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Für die weiteren in dem Video erkennbaren Personen gilt nichts anderes; auch diese sind lediglich kurzfristig während ihrer beruflichen Tätigkeit in dem Video zu sehen. Der Beklagte hat darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Klägerin die Videoaufnahme über das hiesige Verfahren hinaus nutzen könnte.

Auf Grundlage der Videoaufnahme sowie der durchgeführten Beweisaufnahme sieht die Kammer die Behauptung der Beklagten, das Restaurant sei im Kontrollzeitpunkt bereits geschlossen und die Bewirtung eingestellt gewesen, als widerlegt an. Insbesondere hat auch der Zeuge Q. bestätigt, dem Zeugen N. eine Cola serviert zu haben. Entgegen den Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 19.06.2024 herrschte damit zum Kontrollzeitpunkt der gewöhnliche Bewirtungsbetrieb. Aus diesem Grund geht die Kammer davon aus, dass jeder andere Gast anstelle des Zeugen N. in gleicher Weise die Möglichkeit gehabt hätte, während der Ausstrahlung des streitgegenständlichen Fußballspieles die Sendung der Klägerin in der Betriebsstätte des Beklagten zu verfolgen. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge H. angegeben hat, dass auch Personen, die bei dem Beklagten Bestellungen bis 22:00 Uhr aufgegeben haben, die Bestellungen auch nach 22:00 Uhr abholen konnten und damit die Übertragung des Fußballspiels jedenfalls zeitweise hätten mitverfolgen können. Die Wahrnehmbarmachung des Werkes war damit gerade nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehörten. Da das streitgegenständliche Fußballspiel bereits andauerte, ist - die kumulative Wirkung der Zugänglichmachung der potenziellen Adressaten berücksichtigend - von recht vielen Personen und damit einer Öffentlichkeit der Wahrnehmbarmachung im Sinne des § 15 UrhG auszugehen. Dass der Zeuge N. in diesem Moment nach Aussage aller Zeugen tatsächlich der einzige bezahlende Gast war, ändert hieran nichts.

Für die Kammer besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter die Bewirtung anderer Personen abgelehnt hätten. Soweit der Beklagte in der Duplik behauptet hat, dass er seine Familienmitglieder schroff dazu aufgefordert habe, den Zeugen N. des Restaurants zu verweisen, woraufhin dieser nach entsprechender Aufforderung gegangen sei, ist diese Behauptung durch das eingereichte Video und die die darin wiedergegebenen Inhalte bestätigende Aussage des Zeugen N. widerlegt. Es besteht für die Kammer insbesondere auch kein Hinweis darauf, dass das Video in entsprechender Weise geschnitten oder die Tonspur nachträglich entfernt wurde.

Der Beklagte konnte darüber hinaus nicht beweisen, dass der Zeuge N. sich Zugang zu dem Restaurant mittels eines „Tricks“, nämlich der Frage nach einem Toilettenbesuch, verschafft hat. Soweit der Zeuge H. erklärt hat, dass der Zeuge N. ihn vor der Tür nach dem Toilettenbesuch gefragt habe, was er dann erlaubt habe, passt dies nicht zu dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten. Nach diesem habe der Zeuge N. nach dem Toilettenbesuch gefragt, woraufhin der Zeuge H. dies gegen die Entrichtung einer Gebühr von 1,00 EUR erlaubt, der Zeuge N. sich dann aber spontan für die Bestellung einer Cola entschieden habe. Die Aussage ist ebenfalls nicht in Einklang zu bringen mit der eingereichten Videoaufnahme, auf der die Annäherung des Zeugen N. zum Restaurant, nicht aber der Zeuge H. zu sehen ist. Auch die Aussage des Zeugen Q. kann einen etwaigen „Trick“ des Herrn N. nach Auffassung der Kammer nicht belegen. Zwar hat auch dieser in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Zeuge die Toilette habe aufsuchen wollen. Auf die Nachfrage, weshalb der Toilettenbesuch nicht auf dem Video zu sehen sei, konnte dieser jedoch ebenfalls nur mutmaßen, dass das Video in dem Moment nicht gelaufen wäre. Da für einen entsprechenden Schnitt des Videos - wie bereits oben ausgeführt - nach mehrmaliger Betrachtung durch die Kammer aber keine Anhaltspunkte dafür bestehen, sieht die Kammer keinen Hinweis auf einen entsprechenden Vorwand des Herrn N., sondern geht vielmehr von einer gewöhnlichen Bewirtung aus.

Die Wahrnehmbarmachung der Fußballsendung der Klägerin diente auch unmittelbar den Erwerbszwecken der Beklagten, da das Zeigen von Fußballsendungen - wie allgemein bekannt ist - geeignet ist, die Attraktivität und damit den Umsatz einer Gaststätte zu steigern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der Zeugenaussage des Zeugen N. zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser am 28.10.2020 gegen Entgelt eine Cola in der Betriebsstätte des Beklagten erhielt. Der Zeuge hat den Kontrollbesuch eingehend und detailreich geschildert und darüber hinaus erklärt, wie er regelmäßig seine Kontrollbesuche absolviert und diese dokumentiert. Diese Aussage steht in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Video des Kontrollbesuchs.

e) Die öffentliche Wahrnehmbarmachung der Sendung der Klägerin erfolgte auch widerrechtlich, da der Sender „X.", über den der Beklagte die streitgegenständliche Partie übertrug, unstreitig keine entsprechende (Unter-)Lizenz von der Klägerin erworben hatte. Auch hatte der Beklagte unstreitig keinen gewerblichen Abonnementsvertrag für sein Restaurant mit der Klägerin abgeschlossen.

f) Die streitgegenständliche Rechtsverletzung, die öffentliche Wahrnehmbarmachung der Sendung der Klägerin, erfolgte auch schuldhaft im Sinne von § 276 BGB. Denn jedenfalls einer der Mitarbeiter hat in Anwesenheit des Beklagten unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB verkannt, dass die Sendung der Klägerin in dem Restaurant des Beklagten ohne Vereinbarung eines Lizenzvertrages mit der Klägerin nicht der Öffentlichkeit gezeigt werden darf und für eine geschlossene Gesellschaft entsprechende Zugangskontrollen zu gewährleisten sind.

Vor dem Hintergrund, dass das Zeigen von Fußballsendungen der Klägerin - auch ohne Lizenzvertrag - ein gängiges Phänomen in Gaststätten ist, hätte der Beklagte vielmehr auch ohne konkreten Anlass seine Mitarbeiter oder sonstige Personen, die Zugang besitzen, anweisen müssen, Fußballsendungen der Klägerin nicht öffentlich wahrnehmbar zu machen. Es kann aus diesem Grund dahinstehen, ob die Wahrnehmbarmachung der Sendung der Klägerin über einen in der Betriebsstätte des Beklagten bereits installierten Receiver oder einen mitgebrachten Receiver erfolgte.

g) Folglich ist die Höhe des der Klägerin zustehenden Ersatzbetrages auf der Grundlage aller vorgetragenen Umstände gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts danach zu bestimmen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. BGH GRUR 2010, 623 Rn. 32 ff. - Restwertbörse I).

Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Sofern die Schadensersatz begehrende Partei mittels einer ausreichenden Anzahl von Lizenzverträgen den Nachweis erbringt, dass sie nach einem von ihr angebotenen Vergütungsmodell Lizenzverträge im fraglichen Zeitraum tatsächlich abgeschlossen hat, kommt es ferner nicht darauf an, ob die aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen allgemein üblich und angemessen sind. Bereits der Umstand, dass Lizenzvereinbarungen abgeschlossen werden, rechtfertigt den Schluss, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH GRUR 1987, 36, 37 - Liedtextwiedergabe II; GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Reseller-Vertrag).

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 4.620,00 EUR (12 x 385,00 EUR) in Anlehnung an die auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellte, übliche Lizenzierungspraxis der Klägerin nach dem „Championspaket“ für Gewerbekunden in der Gastronomie (bis 76 m²) (vgl. U. Preisrechner, Anlage K3, Bl. 53 d. A.). Die Kammer berücksichtigt bei dieser Schadensberechnung, dass die Klägerin dem Beklagten die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts nur gegen Zahlung einer Jahres-Lizenzgebühr erteilt hätte. Die vorgenannten Umstände hat die Klägerin im Detail und in sich stimmig vorgetragen und sind der Kammer zudem aus zahlreichen Verfahren der Klägerin bekannt.

  1. Der Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten für die Abmahnung vom 11.11.2020 gegen den Beklagten gem. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG in Höhe von 865,00 EUR.

Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt, da der Klägerin aus vorstehenden Gründen gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG zustand. Die Abmahnung genügte auch den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Nr. 1-4 UrhG. Insbesondere waren Anspruchsteller und Rechtsverletzung genau bezeichnet. Zudem hat die Klägerin die ihr zustehenden Ansprüche im Einzelnen aufgeschlüsselt. Auch ging die vorgeschlagene Unterlassungserklärung nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus.

Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet. Zutreffend legt die Klägerin für ihre Berechnung einen Gegenstandswert von 15.000,00 EUR, eine Geschäftsgebühr von 1,3 sowie eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR zugrunde. So kommt sie rechnerisch richtig auf einen Betrag von 865,00 EUR.

  1. Die Klägerin hat schließlich gemäß §§ 683, 670, 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der für die positive Kontrolle und den damit verbundenen Arbeits- und Dokumentationsaufwand an die Kontrollagentur geleisteten Pauschale von 161,80 EUR sowie der Kosten für die Einholung einer Gewerbeauskunft in Höhe von 30,00 EUR. Diese Kosten dienten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und waren für die Klägerin auch der Höhe nach erforderlich.

  2. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Rechtshängigkeit trat vorliegend gem. § 696 Abs. 3 ZPO bereits mit Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten am 03.06.2022 (Bl. 7 d. A.) ein, da das Verfahren alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs, vorliegend am 23.06.2022, an das hiesige Gericht abgegeben wurde.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.676,80 EUR festgesetzt.

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