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112 KLs 8/23•Landgericht Köln, 2024-06-19, 112 KLs 8/23
Entscheidungsdatum: 2024-06-19
Aktenzeichen: 112 KLs 8/23
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0619.112KLS8.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. große Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 20 Fällen, davon in 7 Fällen als Versuch, wegen Untreue in 38 Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Titelmissbrauch, Anstiftung zur Urkundenfälschung und versuchter Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten
verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten G. X. GmbH werden dem Angeklagten auferlegt. Die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten C. L. GmbH fallen der Staatskasse zur Last.
Gegen den Angeklagten wird die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 1.450.000,00 € angeordnet.
Gegen die G. X. GmbH wird die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 5.748.956,23 €, gesamtschuldnerisch in Höhe von 1.450.000,00 € angeordnet.
Gegen die V. P. GmbH wird die Einziehung von Wertersatz des Taterlangten in Höhe von 10.716,20 € angeordnet.
Gegen CI.. und H. A. wird gesamtschuldnerisch die Einziehung der Solaranlagen der Firma J. Z., die im Gesamtwert von 26.000,00 € auf dem Hausdach N.-straße 107 in 00000 Y. und im Gesamtwert von 31.700,00 € auf dem Hausdach E.-straße 3 in 00000 Y. installiert wurden, angeordnet.
Gegen R. A. wird die Einziehung der Solaranlage der Firma J. Z. im Gesamtwert von 31.700,00 €, die auf dem Hausdach der Immobilie I.-straße 29 in 00000 Y. installiert wurde, sowie der unter derselben Anschrift zu einem Gesamtpreis in Höhe von 15.205,90 € eingebauten Einbruchmeldeanlage CG. der Firma O. K. und der ebenfalls unter derselben Anschrift von der Firma B.-U. eingebauten Einbauküche der Marke D. zu einem Gesamtpreis in Höhe von 49.882,00 €, angeordnet.
Angewandte Vorschriften:
Hinsichtlich des Angeklagten:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 1. Var. u. Nr. 2, 1. Var., § 266 Abs. 1, §§ 267 Abs. 1, 132 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 34 AO, §§ 16, 18 UStG
Hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten G. X. GmbH und V. P. GmbH:
§§ 73 Abs. 1, 73 b Abs. 1 Nr. 1, 73 c S. 1 StGB
Hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten CI.. und H. A. und R. A.:
§§ 73 Abs. 1, 73 b Abs. 1 Nr. 2 StGB
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