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31 O 165/22•Landgericht Köln, 2024-05-14, 31 O 165/22
Entscheidungsdatum: 2024-05-14
Aktenzeichen: 31 O 165/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0514.31O165.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 23.06.2022 – 31 O 110/22 – entstanden ist oder noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Klägerin 84%, die Beklagte zu 1) 6% und der Beklagte zu 2) und 3) jeweils 5% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin 85% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und 3) hat die Klägerin jeweils 84% zu tragen. Im Übrigen haben die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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