Landgericht Köln, 2024-05-03, 14 S 2/23

14 S 2/23Kantonsgericht03.05.2024

Regest

Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes in einem Fall der Zweitverwertung von Lichtbildern.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 14 S 2/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-03

Aktenzeichen: 14 S 2/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0503.14S2.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: UrhG § 14; UrhG § 39; UrhG § 97

Leitsätze

Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes in einem Fall der Zweitverwertung von Lichtbildern.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.06.2023 wird das Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 06.09.2022 wird insoweit aufrechterhalten, als dass die Beklagte verurteilt worden ist,

a) an den Kläger für die drei streitgegenständlichen Lichtbilder Schadensersatz in Höhe von 1.039,07 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.280,- € seit dem 14.04.2012 bis zum 10.10.2019 und aus einem Betrag von 1.039,07 € seit dem 11.10.2019 sowie

b) 18,- € für die Auskunftsaufforderung v. 13.11.2019 und

c) 54,- € für die Zahlungsaufforderung v. 17.12.2019

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 78% und die Beklagte zu 22% mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagten zu tragen hat.

Die Kosten für das Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 56% und die Beklagte zu 44%.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

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