Landgericht Köln, 2024-02-23, 152 Ns 1/23

152 Ns 1/23Kantonsgericht23.02.2024

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 152 Ns 1/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-23

Aktenzeichen: 152 Ns 1/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0223.152NS1.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. kleine Strafkammer

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.06.2021 und unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wird der im Urteil des Amtsgerichts angeordnete Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben und der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Unfallflucht verurteilt ist.

Der Angeklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Adhäsionskläger, W. M., A.-straße 277, 00000 O. 500 € zu zahlen.

Das Urteil zu 2. ist vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus Ziffer 2. des Urteils zu vollstreckenden Betrags zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Adhäsionskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 % leistet.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Ferner werden ihm die durch den Adhäsionsantrag vom 22.01.2024 angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten und die durch den Adhäsionsantrag vom 22.01.2024 angefallenen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers auferlegt.

Es wird festgestellt, dass eine Entscheidung der Kammer hinsichtlich des Adhäsionsantrags vom 26.09.2019 (auch hinsichtlich der Kosten) nicht veranlasst ist.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 315b Abs. 1 Nr. 3, 52, 53, 56 StGB

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