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111 Ks 22/20•Landgericht Köln, 2024-02-05, 111 Ks 22/20
Entscheidungsdatum: 2024-02-05
Aktenzeichen: 111 Ks 22/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0205.111KS22.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. große Strafkammer
Die Angeklagten L. C. , J. C. und R. sind des Mordes schuldig.
Der Angeklagte Q. ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Die Angeklagten L. C. und R. werden unter Auflösung der Gesamtstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 07.12.2022, Az. 27 KLs 26/22, sowie unter Einbeziehung der dort gebildeten Einzelstrafen jeweils zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe verurteilt.
Die Angeklagte J. C. wird zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Der Angeklagte Q. wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.05.2020, Az. 536 Ds 42/20, zu einer Gesamtstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt, von der im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer ein Anteil von zwei Monaten für vollstreckt erklärt wird.
Die Unterbringung der Angeklagten L. C. und R. in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Die sichergestellten hochschäftigen, geschnürten Arbeitsschutzschuhe aus schwarzem Leder mit einer Kunststoff-Schalensohle, Größe 42, sog. Stahlkappenschuhe, werden eingezogen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
angewandte Vorschriften:
hinsichtlich der Angeklagten L. C. und R.: §§ 211 Abs. 2 6. Var., Abs. 1, 25 Abs. 2, 53, 55, 66 Abs. 3 S. 2 StGB
hinsichtlich der Angeklagten J. C. §§ 211 Abs. 2 6. Var., Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
hinsichtlich des Angeklagten Q.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 52, 74 StGB
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