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14 S 11/20•Landgericht Köln, 2024-01-25, 14 S 11/20
14 S 11/20Kantonsgericht25.01.2024
Der Vertragsstrafenanspruch kann nach § 242 BGB verwirken, wenn der Gläubiger über längere Zeit hinweg trotz Kenntnis der Zuwiderhandlung keine Vertragsstrafe festsetzt. Hier bejaht bei mehr Untätigkeit des Gläubiger für mehr als drei Jahre ab Kenntnis der Zuwiderhandlung
Entscheidungsdatum: 2024-01-25
Aktenzeichen: 14 S 11/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0125.14S11.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: BGB § 242; BGB § 315 Abs. 2; BGB § 339
Der Vertragsstrafenanspruch kann nach § 242 BGB verwirken, wenn der Gläubiger über längere Zeit hinweg trotz Kenntnis der Zuwiderhandlung keine Vertragsstrafe festsetzt. Hier bejaht bei mehr Untätigkeit des Gläubiger für mehr als drei Jahre ab Kenntnis der Zuwiderhandlung
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 148 C 31/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Revision trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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