Landgericht Köln, 2024-01-10, 113 Qs 49/23

113 Qs 49/23Kantonsgericht10.01.2024

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 113 Qs 49/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-10

Aktenzeichen: 113 Qs 49/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0110.113QS49.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. große Strafkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.09.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln – Schöffengericht – vom 21.09.2023, Az. 615 Ls 47/23, wird als unbegründet verworfen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Köln – Schöffengericht – vom 21.09.2023, Az. 615 Ls 47/23, wird dahingehend konkretisiert, dass die selbständige Einziehung der Q. R. Armbanduhr (Seriennummern: N01) angeordnet wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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