Landgericht Köln, 2024-01-05, 82 O 25/23

82 O 25/23Kantonsgericht05.01.2024

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 82 O 25/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-05

Aktenzeichen: 82 O 25/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0105.82O25.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger

a) jeweils 4.800 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen,

b) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen,

c) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen,

d) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen,

e) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen,

f) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen,

g) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen,

h) jeweils 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2023 zu zahlen

und

i) die auf die Beträge nach Ziffern 1) a) bis 1) h) entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass

a) das jeweilige Dienstverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 29.08.2023, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist,

b) das jeweilige Dienstverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 26.04.2023, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist,

c) das jeweilige Dienstverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 14.03.2023, zugegangen am selben Tag, aufgelöst worden ist.

3)Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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