Landgericht Köln, 2023-11-30, 81 O 21/23

81 O 21/23Kantonsgericht30.11.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 81 O 21/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-30

Aktenzeichen: 81 O 21/23

ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:1130.81O21.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd gegenüber Letztverbrauchern im zeitlichen Anwendungsbereich des StromPBG Stromlieferungsverträge zu bewerben und/oder anzubieten, bei denen der Letztverbraucher mit einer Zuzahlung Wunschgeräte erwerben kann, deren Wert über € 50,00 liegt, wie geschehen gemäß den Anlagen K 6, K 8, K 10 und K 12, und welche zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis gemäß § 5 Absatz 2 StromPBG vorsehen, wie geschehen gemäß den Anlagen K 18, K 19, K 20 und K 21, und/oder solche Verträge abzuschließen;

  1. an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 14.4.2023 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu I. 1. in Höhe von 10.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

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