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108 KLs 22/22•Landgericht Köln, 2023-11-16, 108 KLs 22/22
108 KLs 22/22Kantonsgericht16.11.2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-16
Aktenzeichen: 108 KLs 22/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:1116.108KLS22.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. große Strafkammer
Der Angeklagte L. wird wegen unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten
verurteilt.
Gegen den Angeklagten L. wird die Einziehung eines Wertes von Taterträgen in Höhe von 262.922,00 Euro angeordnet.
Der Angeklagte O. wird wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils 4 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 01.04.2021 – 961 Js 662/21 StA R. – und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Gegen den Angeklagten O. wird die Einziehung eines Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000,- Euro angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.
angewendete Vorschriften bzgl. L.:
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB.
angewendete Vorschriften bzgl. O.:
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB.
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