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14 O 285/23•Landgericht Köln, 2023-10-26, 14 O 285/23
14 O 285/23Kantonsgericht26.10.2023
1. Bei einem Unterlassungsantrag betreffend die Verlinkung von Webseiten auf einer Suchmaschine beschränkt sich die Prüfung auf den in der angegriffenen konkreten Verletzungsform angegebenen Suchbegriff und das dort genannte Suchergebnis jedenfalls dann, wenn nur ein Suchbegriff und ein Suchergebnis aufgeführt sind. 2. Nach der neueren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 77 ff. – YouTube und uploaded; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 ff. – YouTube II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 42 – uploaded III) kommt auch die Betreiberin einer Suchmaschine als Täterin einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht. Die Erwägungen sind auch auf diese Fallgestaltung übertragbar. Eine generelle Privilegierung der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin ist weder ersichtlich, noch geboten. 3. Die haftungsbegründende Meldung an den Suchmaschinenbetreiber muss ausreichende Angaben enthalten, um es dem Betreiber dieser Plattform zu ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass diese Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 116 – YouTube und uploaded). Dies ist nicht der Fall, wenn infolge der Meldung die Anwendung der Schrankenregelungen von §§ 50, 51 UrhG geprüft werden muss, weil ein urheberrechtlich geschützter Gegenstand ggf. als Zitat dient bzw. Gegenstand einer Tagesberichterstattung sein kann. Solche Fälle sind derart komplex, dass immer eine eigehende rechtliche Prüfung erforderlich ist. 4. Eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die urheberrechtliche Störerhaftung weitestgehend durch die o.g. Täterhaftung ersetzt worden ist.
Entscheidungsdatum: 2023-10-26
Aktenzeichen: 14 O 285/23
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:1026.14O285.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln
Normen: UrhG § 15 Abs. 2,UrhG § 19a; UrhG § 50,UrhG § 51; UrhG § 97 Abs. 1,ZPO § 938 Abs. 1,UrhDaG § 2
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
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