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14 O 49/22•Landgericht Köln, 2023-09-01, 14 O 49/22
14 O 49/22Kantonsgericht01.09.2023
1. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Fahrrads als Werk der angewandten Kunst. Im Streitfall hat die Kammer die Schutzfähigkeit angenommen. 2. Zur im Streitfall fehlenden Übernahme schutzbegründender Gestaltungsmerkmale angesichts abweichender Gesamteindrücke. 3. Im Streitfall auch keine Ansprüche aus wettbewerblichem Leistungsschutz nach dem UWG oder aus einem eingetragenen Design.
Entscheidungsdatum: 2023-09-01
Aktenzeichen: 14 O 49/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0901.14O49.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 16; UrhG § 23 Abs. 1 UrhG § 97 Abs. 1 UWG § 4 Nr. 3 Design § 38
Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Fahrrads als Werk der angewandten Kunst. Im Streitfall hat die Kammer die Schutzfähigkeit angenommen.
Zur im Streitfall fehlenden Übernahme schutzbegründender Gestaltungsmerkmale angesichts abweichender Gesamteindrücke.
Im Streitfall auch keine Ansprüche aus wettbewerblichem Leistungsschutz nach dem UWG oder aus einem eingetragenen Design.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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