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101 KLs 5/23•Landgericht Köln, 2023-06-30, 101 KLs 5/23
Entscheidungsdatum: 2023-06-30
Aktenzeichen: 101 KLs 5/23
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0630.101KLS5.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Der Angeklagte A. wird wegen
gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 13 Fällen, wovon es in 7 Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung,
wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern und in beiden Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung,
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 2 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung und
wegen Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung
unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 19.07.2022 (12 Ds 706 Js 3/22) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 7 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte A. wird außerdem wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 2 Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte D. wird wegen
gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 15 Fällen, wovon es in 7 Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit,
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 6 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, jeweils in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit,
wegen Einschleusens von Ausländern in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Bestechlichkeit
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte C. wird wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern, wegen Beihilfe zum versuchten banden- und gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern in zwei weiteren Fällen und wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte U. wird wegen Anstiftung zum Einschleusen von Ausländern in zwei Fällen sowie Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten wird in Höhe von 8.000 € gegen die Angeklagten A. und D. als Gesamtschuldner, in Höhe weiterer 38.250 € gegen den Angeklagten A. und in Höhe weiterer 500 € gegen die Angeklagte D. angeordnet.
Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Soweit sie freigesprochen worden sind oder das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewandte Vorschriften:
Für den Angeklagten A.:
§§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 a) und b), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 97 Abs. 2 AufenthG, 334 Abs. 1, 348 Abs. 1, 22, 23, 26, 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 55, 73c Satz 1 StGB
Für die Angeklagte D.:
§§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 a) und b), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 97 Abs. 2 AufenthG, 332 Abs. 1 Satz 1, 348 Abs. 1, 22, 23, 49 Abs. 1, 52, 53, 73c Satz 1 StGB
Für den Angeklagten C.:
§§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 a) und b), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 97 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG, 22, 23, 27, 53, 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
Für den Angeklagten U.:
§§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 b) AufenthG, 26, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2, 53, 47 Abs. 1, 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
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