Landgericht Köln, 2023-05-05, 33 O 376/22

33 O 376/22Kantonsgericht05.05.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 33 O 376/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-05

Aktenzeichen: 33 O 376/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0505.33O376.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Tenor und der Tatbestand des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.03.2023 werden dahingehend berichtigt, dass es auf S. 2 (Tenor) und S. 12 (Tatbestand) statt:

„wenn dies geschieht wie im Schriftsatz vom 14.01.2023 auf Blatt 6 – 8 unter bb) wiedergegeben (Bl. 210 – 212 d.A):“

lautet:

„wenn dies geschieht wie im Schriftsatz vom 04.01.2023 auf Blatt 6 – 8 unter bb) wiedergegeben (Bl. 210 – 212 d.A):“

  1. Die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.03.2023 werden dahingehend berichtigt, dass es auf S. 18, 2. Absatz, statt:

„Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag 1.c. hinreichend bestimmt.“

lautet:

„Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag 1.a. hinreichend bestimmt.“

  1. Der Tatbestand des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.03.2023 wird dahingehend berichtigt, dass es auf S. 5, 4. Absatz, statt:

„Dabei beanstandet der Kläger unter den Anträgen 1.a. und 1.b die Übermittlung von Positivdaten an die W. und die eine diesbezüglich verwendete Klausel in den Datenschutzhinweisen.“

lautet:

„Dabei beanstandet der Kläger unter den Anträgen 1.a. und 1.b die Übermittlung von Positivdaten insbesondere an die W. und die L. R. GmbH und eine diesbezüglich verwendete Klausel in den Datenschutzhinweisen.“

  1. Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

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