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81 O 70/22•Landgericht Köln, 2023-04-20, 81 O 70/22
Entscheidungsdatum: 2023-04-20
Aktenzeichen: 81 O 70/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0420.81O70.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd
Kunden seiner Apotheke an Sonn- und/oder Feiertagen per Boten mit Waren der Apotheke beliefern zu lassen, wenn die Apotheke zu dieser Zeit keinen Notdienst leistet.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 22.12.2022 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € und zu Ziffern 2 und 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
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