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14 O 287/22•Landgericht Köln, 2023-02-23, 14 O 287/22
14 O 287/22Kantonsgericht23.02.2023
Für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe im urheberrechtlichen Kontext gilt kein "fliegender Gerichtsstand", weil die örtliche Zuständigkeit mangels eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung nicht auf § 32 ZPO gestützt werden kann. Auch ist der Erfüllungsort einer Unterlassungspflicht im Zusammenhang mit der Nutzung von Lichtbildern im Internet nicht an jedem beliebigen Ort, sodass auch aus § 29 ZPO keine "fliegende" örtliche Zuständigkeit gefolgert werden kann.
Entscheidungsdatum: 2023-02-23
Aktenzeichen: 14 O 287/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0223.14O287.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Normen: § 29 ZPO; § 32 ZPO; § 339 S. 2 BGB
Für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe im urheberrechtlichen Kontext gilt kein "fliegender Gerichtsstand", weil die örtliche Zuständigkeit mangels eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung nicht auf § 32 ZPO gestützt werden kann. Auch ist der Erfüllungsort einer Unterlassungspflicht im Zusammenhang mit der Nutzung von Lichtbildern im Internet nicht an jedem beliebigen Ort, sodass auch aus § 29 ZPO keine "fliegende" örtliche Zuständigkeit gefolgert werden kann.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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