Landgericht Köln, 2023-01-27, 323 KLs 19/22

323 KLs 19/22Kantonsgericht27.01.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 323 KLs 19/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-27

Aktenzeichen: 323 KLs 19/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2023:0127.323KLS19.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte L. J. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte I. wird wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagte M. wird wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

neun Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte F. J. wird wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird hinsichtlich des Angeklagten L. J. in Höhe eines Betrages von 104.000 EURO und hinsichtlich des Angeklagten I. in Höhe eines Betrages von 100 EURO angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten L. J.:

§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 26, 27, 52, 53, 73, 73c StGB

bzgl. des Angeklagten I.:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB

bzgl. der Angeklagten M.:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 56 Abs. 1 StGB

bzgl. des Angeklagten F. J.:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 56 Abs. 1 und 2 StGB

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