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109 KLs 7/22•Landgericht Köln, 2022-12-06, 109 KLs 7/22
Entscheidungsdatum: 2022-12-06
Aktenzeichen: 109 KLs 7/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:1206.109KLS7.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. große Strafkammer
Der Angeklagte Y. wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen vorsätzlicher Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei (2) Jahren und sechs (6) Monaten
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich des Angeklagten Y. in Höhe von 20.000,- EUR angeordnet.
Hinsichtlich folgender Bargeldbeträge wird zudem die Einziehung als Tatmittel angeordnet:
1.000.000,- EUR, Asservatennummer N02 (verwahrt beim Amtsgericht Köln unter N01),
200.000,- EUR, Asservatennummer N03 (verwahrt beim Amtsgericht Köln unter N01),
305.000,- EUR, Asservatennummer N04 (verwahrt beim Amtsgericht Köln unter N01).
Der Angeklagte B. wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei (2) Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich des Angeklagten B. in Höhe von 8.500,- EUR angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
Hinsichtlich des Angeklagten Y.:
§§ 63 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10 Abs. 1 S. 1; 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; 261 Abs. 1, Abs. 2; 25 Abs. 2; 52; 53; 73 Abs. 1; 73c S. 1; 74 Abs. 1 2. Alt. StGB;
Hinsichtlich des Angeklagten B.:
§§ 63 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10 Abs. 1 S. 1; 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; 25 Abs. 2; 52; 56; 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB.
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