Landgericht Köln, 2022-12-06, 109 KLs 7/22

109 KLs 7/22Kantonsgericht06.12.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 109 KLs 7/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-06

Aktenzeichen: 109 KLs 7/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:1206.109KLS7.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte Y. wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen vorsätzlicher Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei (2) Jahren und sechs (6) Monaten

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich des Angeklagten Y. in Höhe von 20.000,- EUR angeordnet.

Hinsichtlich folgender Bargeldbeträge wird zudem die Einziehung als Tatmittel angeordnet:

  • 1.000.000,- EUR, Asservatennummer N02 (verwahrt beim Amtsgericht Köln unter N01),

  • 200.000,- EUR, Asservatennummer N03 (verwahrt beim Amtsgericht Köln unter N01),

  • 305.000,- EUR, Asservatennummer N04 (verwahrt beim Amtsgericht Köln unter N01).

Der Angeklagte B. wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von

zwei (2) Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich des Angeklagten B. in Höhe von 8.500,- EUR angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

Hinsichtlich des Angeklagten Y.:

§§ 63 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10 Abs. 1 S. 1; 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; 261 Abs. 1, Abs. 2; 25 Abs. 2; 52; 53; 73 Abs. 1; 73c S. 1; 74 Abs. 1 2. Alt. StGB;

Hinsichtlich des Angeklagten B.:

§§ 63 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10 Abs. 1 S. 1; 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; 25 Abs. 2; 52; 56; 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB.

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